Routenänderung auf der Kreuzfahrt Große Winterpause Kanaren ab Kiel mit AIDAprima: Betroffene sollten Ansprüche prüfen und geltend machen

Poolliege mit aufgerollten Handtüchern auf dem Deck

Die Kreuzfahrer auf der AIDAprima können ihre Reise mit dem Titel „Große Winterpause Kanaren ab/bis Kiel“ vom 09.01.2026 bis zum 01.02.2026 aktuell nicht planmäßig genießen. Denn es kam nicht nur zu einem Ausfall des planmäßigen Overnight-Stopps auf Lanzarote, sondern nunmehr auch der Anlandungen in Porto und La Coruna. Hintergrund ist eine Schlechtwetterfront. Wetterbedingte Routenänderungen werden von den Veranstaltern meist als entschädigungslos hinzunehmende höhere Gewalt eingeordnet. Es bestehen jedoch klare Ansprüche. Betroffene sollten sich daher nicht mit kleineren Entschädigungen oder gar mit einem bloßen Verweis auf unbeeinflussbare äußere Umstände oder die AGB der Veranstalter abspeisen lassen.

Mit Reiselust und sonnenhungrig gingen die Gäste der AIDAprima am 09.01.2026 in Kiel an Bord. Mit Destinationen in Portugal und Spanien standen vor allem Sonnenziele auf dem Programm. Doch die Reisefreude wurde nun erheblich getrübt. Nachdem zunächst ein beliebter „overnight“ auf Lanzarote gestrichen wurde, erhielten die Passagiere der „Großen Winterpause Kanaren ab Kiel“ nunmehr die Information, dass auch Porto/Leixoes und La Coruna nicht angefahren werden. Stattdessen lag AIDAprima mehrtägig in Lissabon und fährt nun vorzeitig ins Kaltwettergebiet, wo – zumindest nach bisherigen Plänen – bereits frühzeitig die Nordküste von Frankreich angesteuert wird, um so den Hafen von Kiel pünktlich für den Gästewechsel zu erreichen.

Routenänderung auf AIDAprima führt zu Ansprüchen

In einem solchen Fall liegt eine klare Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Eine einseitige Änderung der Reiseleistung an Bord eines Kreuzfahrtschiffes ist weder auf Basis der Allgemeinen Reisebedingungen möglich noch durch die Reisegäste entschädigungslos hinzunehmen. Pauschalreiserechtliche Minderungsansprüche setzen kein Verschulden des Veranstalters voraus. Auch eine wetterbedingte Leistungsänderung führt somit stets dazu, dass die Kreuzfahrer den Reisepreis teils erstattet bekommen müssen.

Ansprüche in erheblicher Höhe

Betroffene Reisende sollten daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Ansprüche im Hinblick auf die eingetretenen Routenänderungen bestehen und geltend gemacht werden können. Keinesfalls sollte sie auf solche Ansprüche verzichten oder Bordguthaben oder Gutscheine für künftige Reisen ohne Prüfung der Sachlage durch Fachleute als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Reisepreis oder auch Tagesreisepreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert bzw. sogar Tausend Euro summieren.

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