Kreuzfahrten sind „Leistungspakete“. Neben Beförderung, Unterkunft an Bord und Verpflegung auf See, werden oft noch weitere Leistungen mit angeboten und verkauft. So offerieren die Reedereien An- und Abreisepakete, Ausflugsprogramme, Entertainment, Wellness an Bord usw.. Aufgrund der Vielzahl der Reiseleistungen nimmt der Bundesgerichtshof daher inzwischen in ständiger Rechtsprechung an, dass Kreuzfahrten als Pauschalreisen anzusehen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2012, X ZR 2/12). Dies gilt völlig unabhängig davon, ob Sie mit dem Veranstalter oder individuell an- bzw. abreisen.
In allen Bereichen einer Kreuzfahrt kann es zu Mängeln, Ausfällen und Problemen kommen.
Schnell sind Streit und Ärger vorprogrammiert, deshalb:
Genießen Sie ihren Urlaub – um den Rest kümmern wir uns dann gemeinsam.
Stets ist auf folgendes zu achten:
Die Abhilfe soll sicherstellen, dass dem Veranstalter nicht unbemerkt ein Fehler unterläuft. Er soll die Möglichkeit erhalten, das Problem des Gastes zu lösen und damit Streit zu vermeiden. Lassen Sie sich aber nicht mit kleinen Gefälligkeiten schon vor Reiseende den „Wind aus den Segeln“ Ihres Entschädigungsverlangens nehmen. Sie haben einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ist dies nicht möglich, können Sie Minderung des Reisepreises und ggf. Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden verlangen. Oft sind diese Ansprüche deutlich höher als gedacht. Dokumentieren Sie die Mängel und auch Ihr Abhilfeverlangen zu Beweiszwecken. Dies hilft auch bereits vorgerichtlich, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Auch Ansprüche Reisender unterliegen der Verjährung. Sofern die Buchung ab dem 01. Juli 2018 erfolgte, gilt eine Frist von 2 Jahren ab dem Tag des planmäßigen und vertraglichen Reiseendes. Zu beachten ist ferner eine Sonderregelung, wonach bei Gepäckschäden eine unverzügliche Anzeige bei Erkennbarkeit bzw. eine Anzeigefrist von nur 15 Tagen gilt.
Für Buchungen vor dem genannten Zeitpunkt gilt eine Ausschlussfrist von 1 Monat ab dem vertraglich festgelegtem Reiseende.
Wenn die Kreuzfahrt gar nicht oder nicht vollständig stattfindet, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen oder Anzahlungen.
Häufig kommen die Veranstalter ihren Verpflichtungen insoweit meist nach, als der geleistete Reisepreis (Anzahlung) erstattet wird. Manchmal erfolgt diese Erstattung auch nur teilweise, je nach Anzahl der entfallenen Tage. Dann muss man sehr genau prüfen, ob dies rechtlich vertretbar ist.
Auffällig ist, dass ggf. zusätzlich bestehende Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden in aller Regel nicht ohne Geltendmachung des Reisegastes bezahlt werden. Dabei geht es gerade hier um sehr viel Geld.
Die Rechtsprechung billigt Kreuzfahrern in Fällen der Reiseabsage bzw. des Reiseabbruchs je nach Reiseziel und Grund sowie Zeitpunkt der Absage Beträge von 50 – 100 % des Reisepreises als Schadensersatz zu. Diese Beträge sind ZUSÄTZLICH zur Erstattung des Reisepreises zu zahlen. Dabei müssen Sie sich NICHT auf einen Gutschein oder eine Ermäßigung für die Buchung einer weiteren Kreuzfahrt bei dem gleichen Anbieter einlassen.
Natürlich muss man im Einzelfall prüfen, welcher Anspruch in Frage kommt und inwieweit der Veranstalter für die Absage bzw. deren Ausführung einzustehen hat. Hier verbieten sich „Automatismen“.
Mit unserer kostenfreien Erstprüfung klären wir diese Fragen für Sie – ohne Risiko und komplett unverbindlich.
Verspätung, Flugausfall, Gepäckverlust – es gibt vielfältige Gründe, die die An- und Abreise zur Kreuzfahrt zum echten Horrortrip machen können.
Wenn der Flug zum Schiff Verspätung hat oder gar ganz ausfällt, dann tut guter Rat not. Bestenfalls lässt sich mit dem Veranstalter eine Lösung finden, schlechtestenfalls winkt der Kreuzfahrer „seinem“ Schiff Ahoi.
Hier kommen unterschiedliche Ansprüche der Reisenden in Betracht. Wie so oft „kommt es darauf an“, in wessen Sphäre der Mangel liegt, welche Möglichkeiten der Einflussnahme gegeben waren. Die Rechtsprechung prüft hier sehr einzelfallbezogen, ob Ansprüche der Reisenden bestehen. Entsprechend umfangreich ist die Sammlung hierzu ergangener Entscheidungen.
Außerdem haben Reisende ggf. auch und nur Ansprüche gegen den Beförderer und nicht gegen den Veranstalter.
Das Schiff wird ausgetauscht. Die Kabine ist nicht die gebuchte Kabine. Lärm, schlechtes Essen, Ungeziefer – nehmen Sie all dies nicht einfach hin.
Nicht jeder „Fehler“ einer Kreuzfahrt ist zugleich auch ein Mangel. Bloße „Unannehmlichkeiten“ müssen Kreuzfahrtgäste teils ertragen.
Bei der Abgrenzung zwischen „Unannehmlichkeit“ und Mangel scheiden sich die Geister.
Fakt ist:
Veranstalter meinen, dass die allermeisten Fehler einer Kreuzfahrt nur „Unannehmlichkeiten“ darstellen und der Kreuzfahrtgast demnach hieraus keine Ansprüche herleiten kann. So erklärt sich die häufig anzutreffende „Absagekultur“. Veranstalter verweisen auch gern auf ihre Reisebedingungen, die aber häufig nicht uneingeschränkt anwendbar und teils auch zu einseitig formuliert sind, sowie „höhere Gewalt“.
Klar ist demgegenüber auch:
Die Rechtsprechung hat sich bereits mit vielen Detailfragen beschäftigt und Anhaltspunkte erarbeitet, anhand derer ein ganz konkretes Missgeschick auf einer Reise bewertet und eingeordnet werden kann.
Die sogenannte „Würzburger Tabelle“ liefert dabei eine erste Orientierungshilfe zur Bewertung eines Geschehens im Einzelfall.
Dabei verbietet es sich aber, die Tabellenangaben statisch zu übertragen.
Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallbewertung und Berücksichtigung der konkreten Umstände der bemängelten Kreuzfahrt im Zusammenspiel mit der persönlichen Situation des Reisenden.
Hier können wir Ihnen helfen.
Denn wir schätzen Ihren Einzelfall ein und ermitteln einen möglichen Anspruch aufgrund unserer Expertise. Hier geht’s zur kostenfreien Erstprüfung.
Dabei ist zwischen Minderungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Minderung kann verlangen, wer eine Reiseleistung nur mangelhaft erhielt (bspw. Schiffstausch und Kabinenwechsel). Schadensersatz erhält der, dessen Urlaub durch einen Mangel entwertet und damit nutzlos aufgewandt wurde.
Hafenausfälle, schlechte oder abgesagte Ausflüge, neue Route – genau hinschauen lohnt sich hier.
Nicht alles, was sich auf den ersten Blick als „höhere Gewalt“ darstellt, ist vom Reisegast auch unbeanstandet hinzunehmen.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Minderung nur geltend gemacht werden kann, wenn den Veranstalter ein Verschulden trifft. Dies ist aber häufig so nicht richtig.
Auch wenn ein Fall vorliegt, bei dem es bspw. gute Gründe für eine Umroutung gibt, die häufig dann zu Hafenausfällen führt, können Minderungsansprüche geltend gemacht werden. Denn die Reise entspricht zunächst einmal nicht mehr der gebuchten Reise. Natürlich muss in einer Einzelfallbetrachtung abgewogen werden, wie schwer diese Änderung wiegt und welcher konkrete Anspruch hieraus abgeleitet werden kann.
Höhere Gewalt bedeutet aber eben nicht, dass der Reisegast das wirtschaftliche Risiko des Veranstalters tragen muss. Dieses Risiko liegt vielmehr stets beim Anbieter, so dass für nicht erbrachte Leistungen Erstattungen beansprucht werden können.
In der Rechtsprechung existiert eine umfangreiche Kasuistik, die Minderungsansprüche regelmäßig nach Tagespreisen und Einzelfall bestimmt.
Wir ermitteln diese Minderung in unserer kostenfreien Erstprüfung für Sie. Schildern Sie uns einfach Ihren Fall.
Die Kreuzfahrt läuft nicht nach Plan. Der Urlaub ist trotzdem weg. Erholung? – Fehlanzeige!
Eines ist klar. Ihre Zeit ist kostbar.
Selbstverständlich führt nicht jeder Mangel einer Kreuzfahrt unausweichlich zu einem zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Dennoch erkennt der Gesetzgeber an, dass der Urlaub eines Reisenden mit dessen Freude an der freien Zeit und der geplanten Reise untrennbar verbunden ist. Je nach Reise und Grund für deren Störung billigt die Rechtsprechung dem von einem Mangel betroffenen Reisenden sodann auch Ansprüche zu, die schnell 50 – 100 % des Reisepreises ausmachen können. Diese Ansprüche können zusätzlich zu Minderung oder Rückerstattung geltend gemacht werden.
Bei vielen Reisenden herrscht der Irrtum, dass all dies, bspw. im Fall einer abgesagten Kreuzfahrt, bereits durch die Rückzahlung des Reisepreises abgegolten sei. Diese Fehleinschätzung kostet Sie sprichwörtlich bares Geld. Denn dem ist häufig gerade nicht so. Immer dann, wenn der Grund für die Absage oder auch die Art und Weise der Absage in den Einflussbereich des Anbieters fällt, muss dieser hierfür auch Gerade stehen.
Es mag sein, dass die Absage einer Kreuzfahrt, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände nötig wird, für sich betrachtet keinen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden begründet. Entscheidend kann hierbei aber sein, wie diese Absage im konkreten Fall kommuniziert und durchgeführt wird. Es macht einen Unterschied, ob Sie erst an Bord und nach einer sehr anstrengenden Anreise oder ggf. auch kurz vor Abflug am Flughafen erfahren, dass die Kreuzfahrt nicht stattfindet, oder ob Sie bspw. mehrere Wochen zuvor eine Information erhalten.
Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Sie haben.
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