Mängel an Bord bei Kreuzfahrten

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Mängel an Bord der Schiffe von Reedereien, wie AIDA Cruises, TUI Cruises oder MSC Cruises etc., kommen vor. Denn kein Schiff und keine Reise sind ohne jeden Fehler. Als Reisegast müssen Sie dies nicht einfach hinnehmen. Sie sollten Ihre Rechte kennen oder sich, wenn Sie sich unsicher sind, fachkundige Hilfe suchen.

Klassische Mängel an Bord von Kreuzfahrtschiffen

  • die Kabine ist dreckig
  • Lärm in der Nacht
  • schlechtes und eintöniges Essen
  • Ungeziefer
  • gebuchte Kabine ist nicht verfügbar oder entspricht nicht dem zu erwartenden Standard
  • Ausfall von Entertainment oder Schiffseinrichtungen (kein Fitnessstudio, leerer Pool, Restaurants geschlossen)

Dies ist nur eine kleine Auswahl häufig auftretender Mängel an Bord. Reisende, die hiervon betroffen sind, können die Kreuzfahrt dann nur eingeschränkt genießen. Handelt es sich um Umstände, die vertraglich vereinbart oder aber zu erwarten sind, können hieraus nicht unerhebliche Minderungsansprüche resultieren.

Rechte von Reisenden bei Mängeln an Bord

Als Gast auf einer Kreuzfahrt haben Sie verschiedene Rechte und müssen nicht alles hinnehmen. Teilweise steht Ihnen neben einer Rückzahlung zusätzlich auch noch eine Entschädigung zu.

Veranstalter der Kreuzfahrt schuldet „mangelfreie Reise“

Generell gilt gemäß § 651i Absatz 1 BGB, dass die Reederei die Kreuzfahrt frei von Mängeln zu verschaffen hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Reisende seine Mängelrechte gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

Damit dies möglichst reibungslos klappt, sollten Sie zunächst alles dokumentieren und bereits an Bord nachweislich Abhilfe (also Mängelbeseitigung) gemäß § 651k Absatz 1 BGB verlangen, solange und soweit es sich um einen gegebenenfalls behebbaren Mangel handelt. Dies ist nötig, weil der Gesetzgeber dem Veranstalter die Möglichkeit einräumen möchte, selbst für den Ausgleich des Mangels zu sorgen und diesen frühzeitig zu beheben.

Abgrenzung Mangel und Unannehmlichkeit

Nicht jeder „Missstand“ einer Kreuzfahrt ist zugleich auch ein Mangel. Bloße „Unannehmlichkeiten“ müssen Kreuzfahrtgäste nämlich teils durchaus ertragen. 

Bei der Abgrenzung zwischen „Unannehmlichkeit“ und „Mangel“ scheiden sich die Geister. Gerichte urteilen hier sehr unterschiedlich, was die Frage angeht, welche Beeinträchtigung einem Reisegast zumutbar ist und welche nicht.

Fakt ist: Veranstalter reklamieren häufig, dass faktisch alle Beeinträchtigungen einer Kreuzfahrt nur „Unannehmlichkeiten“ darstellen und der Kreuzfahrtgast demnach hieraus keine Ansprüche herleiten kann. So erklärt sich die ebenfalls häufig anzutreffende „Absagekultur“.

Veranstalter verweisen auch gern auf ihre Reisebedingungen, die aber meist nicht uneingeschränkt anwendbar und teils auch zu einseitig formuliert sind. Auch wird die „höhere Gewalt“ oftmals zu Unrecht bemüht, um Ansprüche zurückzuweisen.

Minderung bei Reisemängeln an Bord des Schiffes

Die Rechtsprechung hat sich bereits mit vielen Detailfragen beschäftigt und Anhaltspunkte erarbeitet, anhand derer ein ganz konkretes Missgeschick auf einer Reise bewertet und eingeordnet werden kann.

Die sogenannte „Würzburger Tabelle“ liefert dabei eine Orientierungshilfe zur Bewertung eines Geschehens. Dabei verbietet es sich aber, die Tabellenangaben statisch zu übertragen oder auch schlicht „aufzusummieren“. 

Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallbewertung und Berücksichtigung der konkreten Umstände der bemängelten Kreuzfahrt im Zusammenspiel mit der persönlichen Situation des Reisenden. 

Durchsetzung Ihrer Rechte bei Mängeln an Bord

Zunächst sollte ein Kreuzfahrer stets eine Mängelrüge an Bord aufnehmen und dokumentieren lassen, auch dann, wenn er sich unsicher ist, ob sich der Mangel überhaupt beheben lässt. Hierzu gehört auch die Dokumentation des Mangels zum Zweck der Beweissicherung.

Es sollte auch stets Abhilfe verlangt werden. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Reederei nicht im Nachgang behaupten kann, sie habe vom Mangel nichts gewusst.

Anschließend sind Mängel inhaltlich und rechtlich zu bewerten und die sich hieraus ergebenden Minderungsansprüche zu ermitteln, die dann gegenüber der Reederei geltend gemacht werden können. Entgegen einer weitläufig verbreiteten Ansicht ist hierfür zunächst einmal nur eine Frist zu wahren, nämlich die Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem planmäßigen Ende der Reise. Die früher geltende Monatsfrist existiert nicht mehr.

Bei der Bewertung der Mängel und Berechnung der Ansprüche können wir Ihnen helfen. Denn wir schätzen Ihren Einzelfall ein und ermitteln einen möglichen Anspruch aufgrund unserer Expertise.