Hafenausfälle und Routenänderungen vor oder aber auch während der Reise, schlechte oder abgesagte Ausflüge – genau hinschauen lohnt sich bei diesem Klassiker des Kreuzfahrtrechts. Reedereien, wie AIDA Cruises oder TUI Cruises, ändern teils aus operativen aber auch teils aus unverschuldeten Gründen häufig die Route einer Kreuzfahrt oder auch die zu besuchenden Häfen. Als Reisegast müssen Sie dies nicht einfach akzeptieren. Vielen Betroffenen ist überhaupt nicht bewusst, dass es hier schnell um sehr viel Geld gehen kann.
Gründe für Routenänderungen und Hafenausfälle sind vielfältig
Nicht jede Reise verläuft planmäßig. Reedereien planen und organisieren die jeweiligen Kreuzfahrten meist sehr lang im Voraus. Natürlich lassen sich dabei nicht alle Eventualitäten immer sicher erfassen oder vorhersehen. Dennoch besteht ab der Buchung einer Kreuzfahrt eben ein Vertrag, der auch einzuhalten ist. Kommt es hier nachträglich zu einseitigen Änderungen durch den Veranstalter, sollten Betroffene unbedingt Rat einholen.
Operative Gründe
Auch die Veranstalter von Kreuzfahrten machen es sich nicht leicht, wenn Änderungen der bereits gebuchten Reisen anstehen. Aus unternehmerischer Sicht kann dies zwar einmal nötig sein. In diesen Fällen wird dann – meist vor dem Reiseantritt – der Kunde informiert, dass aus „operativen Gründen“ die geplante Kreuzfahrt nicht wie gebucht durchgeführt werden kann. Häufig kommunizieren die Reedereien dabei aber nicht, was genau hierunter im Einzelfall zu verstehen ist. Fakt ist jedenfalls, dass eine solche Vertragsänderung nahezu immer zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung führt.
Wetterbedingte Gründe und höhere Gewalt
Ein anderes Szenario sind Umroutungen oder Hafenausfälle an Bord. Diese haben ihre Gründe in sehr vielen Fällen in Umständen, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters zu suchen sind, wie beispielsweise das Wetter. Der Gesetzgeber sieht die Sachlage auch in diesen Konstellationen eindeutig und gewährt dem Reisegast Minderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter. Denn dieser erbringt schlicht nicht die geschuldete Reiseleistung.
Rechtliche Aspekte von Routenänderungen und Hafenausfällen bei Kreuzfahrten
Für die Frage, ob Ansprüche des Reisegastes auf Minderung oder Entschädigung wegen Routenänderungen vor oder aber während der Reise geltend gemacht werden können, sind verschiedene rechtliche Aspekte von Interesse. Auf einige dieser oft auch verkannten oder schlicht unbekannten Umstände sei eingegangen:
Verschulden des Veranstalters ist keine Anspruchsvoraussetzung
Das Wichtigste vorweg: Ein Verschulden des Veranstalters ist nicht Voraussetzung dafür, dass der Reisegast Minderung beanspruchen kann. Der Kreuzfahrer muss also nicht alles, was sich auf den ersten Blick als „höhere Gewalt“ darstellt, einfach hinnehmen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist nämlich, dass eine Minderung nur geltend gemacht werden kann, wenn den Veranstalter ein Verschulden trifft.
Dies ist einfach falsch.
Auch wenn ein Fall vorliegt, bei dem es beispielsweise gute Gründe für eine Änderung der Route (der Klassiker ist hier das Wetter) gibt, die wiederum zu Hafenausfällen führt, können Minderungsansprüche geltend gemacht werden. Denn die Reise entspricht eben nicht mehr der gebuchten Reise.
Natürlich muss in einer Einzelfallbetrachtung abgewogen werden, wie schwer diese Änderung wiegt und welcher konkrete Anspruch hieraus abgeleitet werden kann. Die Rechtsprechung ist hier aber auf der Seite der Verbraucher und billigt Minderungen in aller Regel zwischen 20 % und 80 % des jeweils betroffenen Reisetages zu. Hier kommen schnell mehrere Hundert Euro zusammen.
Auch höhere Gewalt bedeutet also nicht, dass der Reisegast das wirtschaftliche Risiko des Veranstalters tragen muss. Dieses Risiko liegt vielmehr stets beim Anbieter, so dass für nicht erbrachte Leistungen Erstattungen beansprucht werden können.
Faustregel: Je später die Änderung erfolgt, desto eher gibt es einen Anspruch auf Entschädigung.
Zeitpunkt der Routenänderung durch den Veranstalter entscheidend
Generell gilt, dass die §§ 651f und 651g BGB regeln, wann und wie der Veranstalter überhaupt berechtigt sein kann, Änderungen an der Reise vorzunehmen. Diese Möglichkeiten sind aber sehr eingegrenzt und unterliegen strikten Voraussetzungen. Hierbei ist vereinfacht festzuhalten, dass erhebliche Änderungen einseitig faktisch nicht möglich sind und selbst unerhebliche Änderungen stets nur bis spätestens zum Reisebeginn vorgenommen werden können.
Daraus folgt, dass jede Änderung der Reise nach Reisebeginn stets ausgeschlossen ist. Dies gilt eben auch, wenn die Reiseänderung auf einen Aspekt zurückzuführen ist, den der Veranstalter nicht oder kaum beeinflussen kann. Auch – zumindest aus der Sicht des Veranstalters – „unerhebliche“ Änderungen des Reiseverlaufs führen damit zwingend und in jedem Fall zu Minderungsansprüchen des Reisenden.
AGB des Veranstalters können hieran nichts ändern
Auch die von den Veranstaltern insoweit häufig bemühten Verweise auf ihre AGB helfen hier nicht, denn diese gesetzlichen Vorgaben können durch AGB nicht abgeändert werden. Zwar kann sich eine Reederei unerhebliche Änderungen vor der Reise vorbehalten – nur dann wären sie überhaupt möglich – ein solcher Vorbehalt bezieht sich aber nie auf erhebliche Änderungen, die ohne Mitwirkung des Reisegastes schlicht nicht erfolgen dürfen.
Tipps zum Vorgehen bei Routenänderungen und Hafenausfällen
In der Rechtsprechung existiert eine umfangreiche und schier ausufernde Kasuistik zu Einzelfällen von Routenänderungen und Hafenausfällen bei Kreuzfahrten. Die Minderungsansprüche Betroffener werden dabei regelmäßig nach Tagesreisepreisen und/oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Bedeutung der Änderung für die Reise bestimmt. Als Betroffener sollte man daher seine Rechte kennen oder aber konsequent fachkundigen Rat einholen. Egal, ob man als Betroffener der Meinung ist: „Da wird es nichts geben, da kann die Reederei ja nichts dafür“, Rat einzuholen ist nie falsch. Auch die häufig anzutreffende Aussage: „Sicherheit geht eben vor“, ist natürlich korrekt, lässt aber Minderungsansprüche nicht entfallen.
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