Probleme bei der Anreise zum Schiff und der Abreise vom Schiff

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Verspätung des Flugs, Flugausfall, Gepäckverlust – es gibt vielfältige Gründe, welche die Anreise zur Kreuzfahrt zu einem echten Horrortrip machen können. Wenn der Flug zum Schiff Verspätung hat oder gar ganz ausfällt, dann tut guter Rat Not.

Bestenfalls lässt sich mit dem Veranstalter, wie MSC Cruises, TUI Cruises oder AIDA Cruises, eine Lösung finden, schlimmstenfalls winkt der Kreuzfahrer „seinem“ Schiff Ahoi. Dann sollte der Betroffene seine Rechte kennen oder Hilfe und Rat suchen.

Rechtliche Grundlagen für Ansprüche bei An- und Abreiseproblemen bei einer Kreuzfahrt

Generell gilt, dass man bei der Verspätung und dem Ausfall von Flügen zum Schiff bzw. auch Verspätung oder Verlust von Gepäck des Kreuzfahrers zwei Konstellationen unterscheiden muss:

Buchung des Flugs über den Veranstalter der Kreuzfahrt

In diesem Fall ist die Anreise (bspw. mit dem Flugzeug) zum Schiff Bestandteil des Reisepakets und damit der Pauschalreise. Der Veranstalter hat also ohne „wenn und aber“ dafür Sorge zu tragen, dass Sie und Ihr Gepäck wie vereinbart zum Schiff gelangen.

Kommt es hier zu Störungen, bestehen stets zwei rechtliche Möglichkeiten des Vorgehens.

Anspruch gegen die Airline oder gegen die Reederei

Entweder wendet man sich gegen die Fluggesellschaft als Beförderer oder aber gegen den Veranstalter der Reise. Kreuzfahrer sind oft unsicher, welcher Weg hier der bessere ist. Reedereien verweisen auch gern auf die Airline, was der Reisegast aber so nicht hinnehmen muss.

Bei der Fluggesellschaft können häufig pauschale Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.

Beim Veranstalter der Kreuzfahrt hingegen Ansprüche nach dem Pauschalreiserecht.

Abwägung, welcher Anspruch wirtschaftlich sinnvoller ist

Nachdem die Fluggesellschaft regelmäßig nur pauschal nach der Fluggastrechteverordnung haftet, sind auch die Entschädigungssummen „kalkulierbar“ und vorhersehbar. In Abhängigkeit vom Reisepreis der Kreuzfahrt mit Flügen und der Anzahl der Reisenden, sind sehr häufig die Ansprüche gegenüber dem Kreuzfahrtveranstalter wirtschaftlich höher zu bewerten.  

Dies gilt vor allem dann, wenn die Beeinträchtigung durch die mangelhafte Anreise oder den Gepäckverlust stärkeren Einfluss auf die Kreuzfahrt nimmt, was vor allem bei der Anreise zum Schiff von Belang ist. Im Allgemeinen lässt sich sagen, je stärker und länger die Beeinträchtigung durch die Flugunregelmäßigkeiten auf die Kreuzfahrt wirkt, desto eher ist ein Vorgehen gegen den Veranstalter sinnvoll. Vor allem bei Flugabsagen, die zu einer Absage der Kreuzfahrt insgesamt führen, sollte fast immer der Veranstalter (die Reederei) in Haftung genommen werden. Denn die Entschädigung gegenüber der Airline erfasst eben nicht die ebenfalls ausgefallene Kreuzfahrt, wohingegen der Anspruch gegenüber der Reederei genau dies (Ausfall Flug UND Kreuzfahrt) abbildet.

Flugunregelmäßigkeiten bei Rückreise

Kommt es hingegen zu Flugverspätungen oder Gepäckverlust bei der Rückreise, sind oft die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wirtschaftlich interessanter. Hier ist der Einfluss dieser Ereignisse auf die Kreuzfahrt selbst eher geringer zu gewichten, so dass ein Vorgehen gegen die Airline eher in Betracht kommt.

Separate Buchung der Anreise

Wird die Anreise nicht über die Reederei gebucht, kommen umfangreiche Ansprüche gegenüber dem Beförderer (also bspw. der Airline oder der Bahn) in Betracht. Ansprüche gegenüber dem Veranstalter sind hingegen kaum denkbar.

Durchsetzung der Rechte bei Störungen der An- und Abreise zum Kreuzfahrtschiff

Nachdem in diesen Konstellationen vielfältige Ansprüche aber eben auch unterschiedliche Anspruchsgegner in Betracht kommen, existiert auch hier eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die den Einzelfall abbilden können aber nicht zwingend identisch und damit übertragbar sein müssen. Die Bewertung des Einzelfalles und auch Auswahl des richtigen Anspruchsgegners ist daher von zentraler Bedeutung.

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