Rücktritt und Kündigung bei Kreuzfahrten

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Häufiger kommt es bei Kreuzfahrten vor, dass diese entweder vom Reisegast oder durch den Veranstalter, wie zum Beispiel TUI Cruises, AIDA Cruises etc., abgesagt werden. Gründe sind hierfür viele vorstellbar (Schiff defekt, Flug fällt aus, Erkrankung eines Passagiers usw.). Bekanntlich fordern Veranstalter in dieser Situation von der Buchung an eine Entschädigung, wenn die Absage durch den Reisegast erfolgt. Umgekehrt verweigern Reedereien häufig einen angemessenen Ersatz, wenn sie die Reise selbst stornieren.

Rechtliche Grundlagen zum Rücktritt oder Kündigung bei Kreuzfahrten

Generell gilt, dass man unterscheiden muss, wer die Reise absagt bzw. storniert. Rechtlich wird beides unter dem Begriff Rücktritt zusammengefasst, solange dies vor dem Reisebeginn erfolgt – § 651h BGB regelt diese Fälle. Nach Reisebeginn erfolgt der Abbruch der Reise über eine Kündigung des Reisevertrages durch einen der Beteiligten, wobei diese Fälle in § 651l BGB normiert werden.

Rücktritt oder Kündigung durch den Veranstalter

Wird seitens der Reederei die Reise abgesagt oder aber auch teilweise abgesagt, bestehen verschiedene Ansprüche des Reisegastes. Hauptsächlich geht es um die Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen sowie vertaner Urlaubszeit.

Rückzahlung des Reisepreises

Wenn die Kreuzfahrt gar nicht oder nicht vollständig stattfindet, weil der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt bzw. diesen kündigt, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen oder Anzahlungen. Dieser Anspruch erstreckt sich auf jene Reisepreisanteile, die betroffen sind.

Häufig kommen die Veranstalter ihren Verpflichtungen insoweit nach, als der geleistete Reisepreis (oder die Anzahlung) erstattet wird. Manchmal erfolgt diese Erstattung auch nur teilweise, je nach Anzahl der entfallenen Tage. In diesem Fall muss man sehr genau prüfen, ob der Einbehalt eines Teils des Reisepreises rechtlich vertretbar ist.

Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen und vertaner Urlaubszeit

Auffällig ist, dass ggf. zusätzlich bestehende Ansprüche wegen nutzloser Aufwendungen und entgangener Urlaubsfreude in aller Regel nicht ohne Geltendmachung des Reisegastes bezahlt werden. Dabei geht es gerade hier um sehr viel Geld.

Die Rechtsprechung billigt Kreuzfahrern in Fällen der Reiseabsage bzw. des Reiseabbruchs je nach Reiseziel und Grund dieser Maßnahme sowie deren Zeitpunkt den Ersatz nutzloser Aufwendungen sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Hier stehen schnell Beträge von 30 – 100 % des Reisepreises (ggf. auch des anteiligen Reisepreises) als Schadensersatz im Raum.

Diese Beträge sind ZUSÄTZLICH zur Erstattung des Reisepreises zu zahlen.

Dabei müssen Sie sich NICHT auf einen Gutschein oder eine Ermäßigung für die Buchung einer weiteren Kreuzfahrt bei dem gleichen Anbieter einlassen.

Natürlich muss man im Einzelfall prüfen, welcher Anspruch infrage kommt und inwieweit der Veranstalter für die Absage bzw. deren Ausführung einzustehen hat.

Hier verbieten sich „Automatismen“ oder pauschale Betrachtungen, so dass es stets ratsam ist, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Rücktritt oder Kündigung durch den Reisegast

Wenn der Reisegast vom Vertrag zurücktritt bzw. diesen kündigt, kommt häufig ebenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen oder Anzahlungen in Betracht.

In diesen Konstellationen muss man abwägen, weshalb es zu diesem drastischen Schritt des Reisegastes kam. So sind häufig Routenänderungen oder sonstige Leistungsänderungen (Schiffswechsel) Grund für einen Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reisegast. Auch kommt es vor, dass bestimmte an Bord oder im Zielgebiet der Kreuzfahrt eintretende Umstände den Reisegast dazu veranlassen, die Reise abzubrechen (also den Reisevertrag zu kündigen).

In einigen Fällen kommt trotz der zunächst ursächlichen Handlung des Reisegastes neben der vollen oder anteiligen Erstattung des Reisepreises eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht. Diese Sachverhalte lassen sich unter dem Begriff des „erzwungenen Kundenrücktritts“ bzw. der „erzwungenen Kundenkündigung“ zusammenfassen.

Denn schafft der Veranstalter Voraussetzungen, die eine Durchführung der Reise unzumutbar werden lassen, ist der Fall letztlich mit jenem vergleichbar, bei dem der Veranstalter den Rücktritt selbst erklärt.

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