Entgangene Urlaubsfreude bei Kreuzfahrten

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Der Urlaub ist vielen heilig. Dies nicht ohne Grund. Sagen Kreuzfahrtgesellschaften, wie AIDA Cruises oder TUI Cruises etc., Reisen ab, ist dies nicht nur ärgerlich. Der Urlaub ist weg. Erholung? – Fehlanzeige! Eines ist klar. Ihre Urlaubszeit ist kostbar. Dies sieht auch der Gesetzgeber so und gewährt Betroffenen einer Reiseabsage neben der Rückzahlung des Reisepreises auch Schadensersatz.

Rechtliche Grundlagen für Schadensersatz bei beeinträchtigten und abgesagten Kreuzfahrten

Der Gesetzgeber unterscheidet generell zwei Konstellationen, in denen Reisende Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude beanspruchen können. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt oder aber ganz vereitelt, dann können auch Kreuzfahrer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung haben. Betroffene sollten sich daher über ihre Rechte informieren und fachkundigen Rat zum Einzelfall einholen.

Erhebliche Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise

§651n BGB regelt, wann einem Reisegast eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht. Selbstverständlich führt dabei nicht jeder Mangel einer Kreuzfahrt zu einem zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden. Entscheidend ist, dass die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wurde. Natürlich besteht hier viel Spielraum für die Auslegung im Einzelfall. Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Reise vollständig entfällt und damit vereitelt wird.

Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass der Urlaub eines Reisenden mit dessen Freude an der freien Zeit und der geplanten Reise untrennbar verbunden ist und dessen Entfall oder erhebliche Beeinträchtigung Schadensersatzansprüche auslöst.

Je nach Reise und Grund für deren Störung oder Entfall billigt die Rechtsprechung dem betroffenen Reisenden sodann auch Ansprüche zu, die schnell 50 – 100 % des Reisepreises ausmachen können.

Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude kann neben der Rückzahlung des Reisepreises beansprucht werden

Diese Ansprüche auf Schadensersatz können zusätzlich zu Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises geltend gemacht werden, wenn der Mangel oder die Reiseabsage zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führte und der Veranstalter nicht aufzeigen kann, dass bspw. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände hierzu führten.

Bei vielen Reisenden herrscht der Irrtum, dass die entgangene Urlaubsfreude bspw. im Fall einer abgesagten Kreuzfahrt, bereits durch die Rückzahlung des Reisepreises abgegolten sei.

Diese Fehleinschätzung kostet Sie sprichwörtlich bares Geld.

Denn dem ist häufig gerade nicht so. Immer dann, wenn die Reise beispielsweise durch eine Reiseabsage seitens des Veranstalters vereitelt wird, besteht zunächst einmal ein Anspruch auf Entschädigung neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Wenn der Grund für die Absage oder auch die Art und Weise der Absage in den Einflussbereich des Anbieters fällt, muss dieser hierfür auch Gerade stehen und sich im Zweifel „entlasten“.

Wichtigster Einzelfall ist die Reiseabsage – sie begründet fast immer einen Anspruch auf Schadensersatz

Es mag sein, dass die Absage einer Kreuzfahrt, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände nötig wird, für sich betrachtet keinen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude begründet. Solche Umstände muss die Reederei aber dartun und auch beweisen. Nicht jeder zunächst außergewöhnlich anmutende Umstand ist tatsächlich geeignet, den Veranstalter zu entlasten (so beispielsweise Streiks der Airline oder des Flughafenpersonals).

Entscheidend kann hierbei zudem sein, wie die Absage im konkreten Fall kommuniziert und durchgeführt wird. Es macht eben einen Unterschied, ob Sie erst an Bord und nach einer sehr anstrengenden Anreise oder ggf. auch kurz vor Abflug am Flughafen erfahren, dass die Kreuzfahrt nicht stattfindet, oder ob Sie bspw. mehrere Wochen zuvor eine Information erhalten. 

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