Ansprüche und Rechte unterliegen auch bei Kreuzfahrten keiner grenzenlosen Durchsetzbarkeit. Vielmehr regelt das Pauschalreiserecht sehr genau wann und unter welchen Voraussetzungen Kreuzfahrtgesellschaften, wie HLC Cruises, TUI Cruises oder AIDA Cruises, haften. Deshalb sollten Betroffene ihre Rechte kennen oder Hilfe und Rat suchen, denn die Ansprüche und Rechte des Reisenden unterliegen Begrenzungen, die schlimmstenfalls zum Rechtsverlust führen können.
Rechtliche Grundlagen zu Fristen und Abhilfe im Kreuzfahrtrecht
Die wichtigsten Einschränkungen im Hinblick auf die Rechte und Ansprüche der Reisenden enthalten die Vorschriften der §§ 651o und 651j BGB. Diese Vorschriften regeln das sogenannte Abhilfeverlangen und die Verjährung im Raum stehender Ansprüche.
Abhilfe bei Problemen mit Kreuzfahrten verlangen
Fordern Sie unterwegs bei Mängeln, die sich beheben lassen könnten, immer „Abhilfe“. Im Zweifel verlangen Sie diese, auch wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Mangelbeseitig überhaupt möglich ist. Gemäß § 651o Absatz 1 BGB hat dies unverzüglich zu geschehen, denn sonst entfallen Ihre Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz, es droht also ein Rechts- und Anspruchsverlust.
Unter Abhilfe versteht man die Mängelbeseitigung durch den Veranstalter. Dokumentieren Sie, wann immer möglich, Missstände und auch Ihr Abhilfeverlangen.
Die Abhilfesoll sicherstellen, dass dem Veranstalter nicht unbemerkt ein Fehler unterläuft.
Er soll also die Möglichkeit erhalten, das Problem des Gastes zu lösen und damit Streit zu vermeiden.
Lassen Sie sich aber nicht mit kleinen Gefälligkeiten schon vor Reiseende den „Wind aus den Segeln“ Ihres Entschädigungsverlangens nehmen. Sie haben einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ist dies nicht möglich, können Sie Minderung des Reisepreises und ggf. Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden verlangen.
Oft sind diese Ansprüche deutlich höher als gedacht.
Dokumentieren Sie die Mängel und auch Ihr Abhilfeverlangen daher stets zu Beweiszwecken.
Dies hilft auch bereits vorgerichtlich, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Verjährungsfrist für Ansprüche bei Problemen mit Kreuzfahrten
Die Ansprüche Reisender bei einer Kreuzfahrt unterliegen der Verjährung.
Sofern die Buchung ab dem 01. Juli 2018 erfolgte, gilt nach § 651j BGB eine Frist von 2 Jahren ab dem Tag des planmäßigen und vertraglichen Reiseendes.
Sie können die Frist daher leicht selbst ermitteln, indem Sie in Ihre Buchung schauen.
Dort findet sich das ausgewiesene und planmäßige Reiseende meist sehr einfach.
Rechnen Sie schlicht zwei Jahre hinzu, so erhalten Sie den letzten Tag Ihrer ganz persönlichen Verjährungsfrist. Freilich sollten Sie diese nicht ausreizen, denn Ihr Kreuzfahrt-Anwalt muss ja noch Zeit haben, Ihre Ansprüche auch rechtzeitig zu verfolgen.
Irrtum Monatsfrist – keine Ausschlussfrist mehr bei Problemen mit Kreuzfahrten
Die zur alten Rechtslage existierende Monatsfrist zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter einer Pauschalreise gibt es nicht mehr. In den Köpfen vieler Reisender ist dies noch nicht angekommen. Auch auf den Beschwerdebögen vieler Reedereien finden sich teils noch schlicht falsche Hinweise auf eine solche Ausschlussfrist, nach der man binnen Monatsfrist nach Reiseende seine Ansprüche beim Veranstalter anmelden musste.
Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch die zuvor genannte allgemeine Verjährungsfrist ersetzt.
Reisende haben daher nun stets 2 Jahre Zeit, Ihre Ansprüche zu verfolgen.
Sonderfall Gepäckschaden
Zu beachten ist eine Sonderregelung, wonach bei Gepäckschäden eine unverzügliche Anzeige bei Erkennbarkeit bzw. eine Anzeigefrist von nur 15 Tagen gilt. In diesen Fällen müssen Sie also schnell sein.
Frühzeitig Rat und Hilfe suchen
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte so früh wie möglich Rat und Hilfe suchen. Denn auch bei Problemen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten existieren Fallstricke, die den meisten Kreuzfahrern nicht bekannt oder bewusst sind.
Hier können wir Ihnen mit unserer kostenfreien Erstprüfung helfen. Wir klären offene Fragen für Sie – ohne Risiko und komplett unverbindlich.
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