Niedrigwasser auf Donau, Rhein und Mosel – Flusskreuzfahrer haben Anspruch auf Minderung und teils auch Schadensersatz

Flusskreuzfahrtschiff vor Burg Cochem, im Vordergrund trockenes, steiniges FlussuferKI-generiert

Die Pegelstände der großen deutschen Flüsse liegen weiterhin deutlich unter dem normalen Niveau. Bei A-ROSA, nicko cruises, Phoenix Reisen, VIVA Cruises, COMPASS Kreuzfahrten und anderen Veranstaltern werden Flusskreuzfahrten daher umgeleitet oder streckenweise gar per Bus fortgesetzt. Die Veranstalter berufen sich dabei regelmäßig auf höhere Gewalt und lehnen Ansprüche ihrer Gäste ab. Das Niedrigwasser hat der Veranstalter nicht verschuldet. Einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises schließt das aber nicht aus. Bei Routenänderungen zur Unzeit stehen zudem auch Schadensersatzansprüche im Raum.

Anhaltende Hitze und ausbleibende Niederschläge haben die Flusspegel seit dem Hochsommer immer weiter sinken lassen. Gerade die bei Flusskreuzfahrten beliebten Flüsse Donau, Rhein und Mosel sind besonders betroffen. Die Fahrrinne für viele Flusskreuzfahrtschiffe reicht gerade an den Engstellen nicht mehr aus.

Zahlreiche Flusskreuzfahrten betroffen

Die Folgen bekommen die Gäste nahezu aller Flussreiseveranstalter zu spüren. Seit mehreren Wochen werden Routen, Ein- und Ausschiffungshäfen sowie Ausflugsprogramme in aller Regel kurzfristig geändert. Für die Reisenden bedeutet das: Busfahrten zwischen befahrbaren Flussabschnitten, Wechsel auf andere Schiffe, verlegte Häfen und entfallene Höhepunkte der Reise. Nicht selten erfuhren Flusskreuzfahrer erst kurz vor Beginn der Reise oder auch erst an Bord, dass von der gebuchten Reise nur wenig übrig bleibt. Stornierungswünsche der Kunden wurden durch die Veranstalter in vielen Fällen mit Verweis auf die Reisebedingungen und anfallende Stornogebühren zurückgewiesen.

Minderung hängt nicht vom Verschulden ab

Weicht die tatsächlich erbrachte Reise von der gebuchten ab, liegt ein Reisemangel vor, und der Reisepreis mindert sich kraft Gesetzes. Kreuzfahrer können also einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Auf die Ursache der Abweichung kommt es dabei nicht an. „Höhere Gewalt entbindet den Veranstalter natürlich davon, ein Schiff durch einen nicht befahrbaren Flussabschnitt zu schicken. Sie berechtigt ihn aber nicht, den vollen Preis für eine Reise zu behalten, die nicht wie gebucht stattgefunden hat. Wer statt einer Schiffsfahrt nach Budapest stundelang im Reisebus sitzt oder tagelang an derselben Anlegestelle liegt, hat die gebuchte Leistung schlicht nicht erhalten.

Auch Schadensersatzansprüche kommen in Betracht

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen. Um diese zu vermeiden, müssten die Veranstalter darlegen und beweisen, dass sog. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sicherlich kann Niedrigwasser grundsätzlich solche Gegebenheiten begründen. Jedoch sieht das Gesetz vor, dass man den Kunden bei einer erheblichen Vertragsänderung unverzüglich ab Kenntnis ein kostenfreies Rücktrittsrecht hätte einräumen müssen. In nicht wenigen Fällen lässt man die Teilnehmer demgegenüber erst „antanzen“, um die Flusskreuzfahrer sodann kurz vor oder unmittelbar nach dem Beginn der Reise vor vollendete Tatsachen zu stellen. Bei solchen Routenänderungen zur Unzeit lässt sich mit guten rechtlichen Argumenten eine Schadensersatzverpflichtung begründen.

Ansprüche in erheblicher Höhe

Betroffene Flusskreuzfahrer sollten daher prüfen lassen, in welcher Höhe ihnen Ansprüche zustehen. Keinesfalls sollten sie kleinere Entschädigungen aus Kulanz oder Gutscheine für künftige Reisen unbesehen akzeptieren. Die Erfahrung zeigt, dass Angebote von Veranstaltern oft deutlich zu gering sind. Wenn ein erheblicher Teil der Flusskreuzfahrt entfällt oder geändert wird, können sich die Ansprüche schnell auf mehrere Hundert bzw. sogar Tausend Euro summieren. Ansprüche verjähren erst zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, so dass auch die Betroffenen des Niedrigwassers 2026 ihre Rechte noch geltend machen können.

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