Kreuzfahrtabsagen wegen Reparatur oder Modernisierung des Schiffs: Betroffene haben oftmals auch Schadensersatzansprüche

Familie mit Gepäck und Kinderwagen im Terminal vor Kreuzfahrtschiff

Kreuzfahrtabsagen und Stornierungen durch den Veranstalter erfolgen in vielen Fällen, um im Fahrplan Platz für Werftaufenthalte zu schaffen. Passagiere künftiger Reisen dürfen sich auf ein frisch renoviertes oder repariertes Schiff freuen. Die Gäste der abgesagten Kreuzfahrt müssen demgegenüber auf ihre lang herbeigesehnte Reise verzichten. Betroffene müssen die Absagen jedoch nicht einfach ohne Entschädigung hinnehmen. Denn über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsangebote hinaus bestehen fast immer erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude.

Die Modernisierung und Wartung von Kreuzfahrtschiffen wird langfristig geplant und sollte damit eigentlich keine Auswirkungen auf bereits gebuchte Kreuzfahrten haben. Teilweise müssen die Schiffe jedoch nicht nur wegen unerwartet auftretender Probleme in die Werft oder Reparaturarbeiten können nicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Aktuell häufen sich auch die Fälle, dass Veranstalter zur Modernisierung ihrer Schiffe anscheinend vergleichsweise kurzfristig umdisponiert haben. So sagte beispielsweise MSC einige im Jahr 2026 geplante Kreuzfahrten ab, damit unter anderem die MSC Poesia und die MSC Musica einen luxuriösen MSC Yacht Club erhalten.

Kreuzfahrtabsagen wegen Reparatur oder Modernisierung – Anspruch auf Schadensersatz

In all diesen Konstellationen stehen erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Veranstalters, für ein einsatzfähiges Schiff zu sorgen. Wird eine Kreuzfahrt aus unternehmerischen Gründen oder wegen eines technischen Defekts abgesagt, muss er also grundsätzlich auch dafür einstehen.

Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt der Absage, 50 bis zu 70 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz zu. Als Faustregel gilt: je kürzer der Zeitraum zwischen der Absage und dem planmäßigen Start der Kreuzfahrt ist, desto höher fallen die Ansprüche aus.

Der Einzelfall ist maßgeblich – Ansprüche 2 Jahre durchsetzbar

Betroffene einer Kreuzfahrtabsage sollten daher immer prüfen lassen, in welcher Höhe Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen. Keinesfalls sollten sie hierauf verzichten oder Gutscheine für künftige Reisen ohne Prüfung der Sachlage durch Fachleute als Entschädigung akzeptieren. Denn für Verbraucher geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um eine zusätzliche, in vielen Fällen hohe und grundsätzlich in bar zu zahlende Entschädigung. Schadensersatzansprüche können bis zu zwei Jahre ab dem planmäßigen Ende der gebuchten Kreuzfahrt geltend gemacht werden.

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