Veranstalter von Kreuzfahrten ordnen Routenänderungen und Hafenausfälle wegen der Wetterbedingungen oder anderer „unvorhersehbarer“ Umstände meist als entschädigungslos hinzunehmende höhere Gewalt ein. Ansprüche der Kreuzfahrer werden daher unter pauschalem Verweis auf die Allgemeinen Reisebedingungen in aller Regel abgelehnt. Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. Denn auch bei unverschuldeten Änderungen des Reiseverlaufs bestehen grundsätzlich nicht unerhebliche Minderungsansprüche.
Viele Kreuzfahrer kennen die Situation. Während der Reise werden sie mit der Kabinenpost oder per Borddurchsage informiert, dass die Kreuzfahrt aufgrund der Wetterbedingungen oder anderer Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Interessante Ziele entfallen. Die Enttäuschung ist oftmals groß und Betroffene verlangen eine Entschädigung.
Verweis auf Allgemeine Reisebedingungen
Zwar bedauern Veranstalter die Routenänderungen und äußeren Verständnis für den Unmut ihrer Kunden. Rechtsansprüche werden jedoch nahezu ausnahmslos nicht anerkannt. So beruft sich beispielswiese Aida regelmäßig darauf, dass man sich unter 4.2 der Reisebedingungen Änderungen im Routenverlauf aus Sicherheits- oder Witterungsgründen vorbehalten habe. Entsprechende Vorbehalte enthalten die Allgemeinen Reisebedingungen von MSC unter Punkt 3.3.a) oder auch die AGB von TUI bei sogenannten Leistungsveränderungen unter 5. a). Die allermeisten Kreuzfahrer glauben ihren Reiseunternehmen und meinen, ihnen würde keine Entschädigung zustehen.
Abweichung zur gebuchten Reise rechtfertigt Minderung auch bei Änderungsvorbehalt
Dies ist jedoch ein Irrglaube. Wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird, bestehen vielmehr grundsätzlich Minderungsansprüche. Dies gilt bei Hafenausfällen auch dann, wenn sich der Veranstalter in seinen Allgemeinen Reisebedingungen Routenänderungen vorbehalten hat. Hintergrund ist, dass es nicht auf ein Verschulden des Veranstalters ankommt, es also völlig egal ist, welche Ursache die Änderung der geplanten Reise hat. Denn ein Fall höherer Gewalt führt im Zweifel immer nur dazu, dass die wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Reisevertrag entfallen. Daher kann der Veranstalter nicht gezwungen sein, einen bestimmten Hafen anzulaufen, wenn dies nicht sicher möglich ist. Umgekehrt muss der Reisegast den anteiligen Reisepreis hierfür aber auch nicht zahlen.
OLG Köln bestätigt mit Urteil vom 19.11.2025 Haftung von Phoenix
Auf Nummer sicher gehen wollte die Phoenix Reisen GmbH. Neben der in den „Reise- und Geschäftsbedingungen“ von Phoenix enthaltenen Befugnis, Reiseleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern, hielt auch der Prospekt von Phoenix einen „Wichtigen Hinweis“ fest, dass „Änderungen immer möglich sind, manchmal sogar sehr kurzfristig“. Das OLG Köln stellte in einem durch die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de geführten Verfahren mit seinem Urteil vom 19.11.2025, 16 U 12/25, zutreffend heraus, dass selbst der zusätzliche Hinweis bei Hafenausfällen nichts an dem Vorliegen eines Mangels ändern kann. Denn nach dem Gesetz darf von den Pauschalreiseregeln nicht zu Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Phoenix wurde im Ergebnis zur Zahlung von 3.750 € verurteilt.
Ansprüche in erheblicher Höhe
Betroffene Reisende sollten daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Ansprüche im Hinblick auf die eingetretenen Routenänderungen bestehen und geltend gemacht werden können. Keinesfalls sollten sie auf solche Ansprüche verzichten oder Bordguthaben oder Gutscheine für künftige Reisen ohne Prüfung der Sachlage durch Fachleute als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Reisepreis oder auch Tagesreisepreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert bzw. sogar Tausend Euro summieren.
Über Kreuzfahrt-Anwalt.de
Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.
Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.
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