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Routenänderungen, technische Defekte, Teilausfälle – MS Europa und MS Europa 2 mit Problemen

Routenänderungen und Absagen von Kreuzfahrten seitens des Veranstalters sind selten eine willkommene Nachricht für Liebhaber der Seefahrt. Erst recht gilt dies im Premiumsegment der Kreuzfahrtbranche, denn hier erwarten Reisende zu Recht allerhöchste Standards. Aktuell häufen sich Anfragen, in denen Kreuzfahrtveranstalter Teile der Reisen stornieren, abbrechen oder umrouten. Für Betroffene bestehen über die Erstattung des bloßen Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können.

Endlich wieder Schiff, Schaukeln und Meer. All dies in gepflegter Atmosphäre und stilvoller Umgebung. Dies erwarten Gäste einer Premiumkreuzfahrt, so auch die Seereisenden der MS Europa und MS Europa 2. In den letzten Wochen wurde die Vorfreude indes durch die Pandemielage und das Weltgeschehen ohnehin schon getrübt. Wer es dennoch bis zum Reiseanritt schaffte, durfte sich schon fast auserwählt fühlen. Die Reise beginnt, die Stimmung steigt. Bei der Ankunft am Hafen kommt dann die schockierende Nachricht. Das Schiff kann aufgrund eines technischen Defekts nicht planmäßig auslaufen. Die Reisenden werden vertröstet, die Kreuzfahrt verkürzt.

Teilstorno der Kreuzfahrt auf der MS Europa 2 und MS Europa

So geschehen ist dies aktuell auf der MS Europa 2, einem der Luxusschiffe von Hapag Lloyd Cruises. Nach einem technischen Defekt konnte die Kreuzfahrt erst verspätet gestartet werden. Die Reederei hatte zunächst eine Verspätung von 4 Tagen angekündigt. Die Reise konnte dann tatsächlich erst 6 Tage nach dem planmäßigen Start und zudem mit veränderter Route angetreten werden. Auf der MS Europa kam es im Zuge des Ukrainekriegs zu Routenänderungen, namentlich fällt der Hafen von St. Petersburg aus. Damit entfällt ein wesentliches Highlight jeder Ostseetour.

Fälle in denen Kreuzfahrten – auch bedingt durch Corona und das Kriegsgeschehen in der Ukraine – abgesagt oder umgeroutet wurden, gab es in den letzten Monaten viele. Indes erhielten wir gerade in den letzten Wochen sehr häufig Berichte mit der Besonderheit, dass die Absage oder Umroutung der Kreuzfahrt sprichwörtlich zur Unzeit erfolgte.

Reisestorno und Umroutung – Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Reisepreises

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen oder Reiseänderungen aufgrund höherer Gewalt möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Dieser Gedanke gilt grundsätzlich auch anteilig, wenn einzelne Reiseleistungen nicht erbracht werden. Bei Umroutungen können Betroffenen daher in aller Regel Minderungsansprüche für die betroffenen Tage geltend machen, wobei dies gerade bei Premiumreisen schnell 4-stellige Summen erreicht.

Noch klarer ist der Fall, wenn der Grund für die Umroutung oder aber Reiseabsage in der Sphäre des Veranstalters zu suchen ist. In Fällen, in denen eine Kreuzfahrt aufgrund technischer Defekte am Schiff abgesagt oder verkürzt werden muss, bestehen zunächst zweifelsfrei Erstattungsansprüche hinsichtlich der vom Veranstalter nicht erbrachten Reiseleistungen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Veranstalter bei Umroutungen häufig keine Erstattung vornehmen, wohingegen bei kompletten oder auch teilweisen Reiseabsagen solche Erstattungen meist problemlos verlaufen.

Reisestorno oder Absage sowie Routenänderung zur Unzeit – zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Immer dann, wenn die Reiseabsage, wie zuvor beschrieben beispielsweise auf der MS Europa 2, zur Unzeit erfolgt, kommt neben der Rückzahlung des Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Die einschlägigen Urteile verschiedener Gerichte im Bundesgebiet zeigen, dass zwischen 50 % und 100 % des Reisepreises als zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Betracht kommen.

Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt zu einem Reisepreis von 5.000,00 € zur Unzeit abgebrochen, dann beliefe sich die Schadensersatzsumme schon bei 50 % des Reisepreises auf immerhin 2.500,00 €.

Freiwillige Entschädigungsleistungen – Prüfung lohnt sich

Dies erklärt, weshalb Veranstalter häufig sehr schnell versuchen, eine Regulierung herbeizuführen und meist auch den Reisepreis anstandslos ausbezahlen. Denn auf diese Art und Weise will man die Kunden besänftigen. Oftmals werden Reisegutscheine oder Bordguthaben angeboten, manchmal entschuldigt man sich auch mit einem Strauß Blumen.

Reisende, denen solch eine Situation widerfährt, sollten unbedingt handeln und sich nicht beschwichtigen lassen. Der Gesetzgeber hat dem Reisenden in dieser Situation nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Denn diese Ansprüche sollen einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit der Reisenden wettet, wenn er Reisen anbietet, die hiernach aufgrund eigenen Verschuldens nicht durchführen kann.

Der Einzelfall ist entscheidend – daher Rat einholen

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage oder einer Teilabsage sowie Routenänderungen daher immer prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude und Minderung des Reisepreises im Raum stehen. Keinesfalls sollte man vorschnell auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichten, wenn eine Absage sehr kurzfristig oder gar erst bei oder nach Antritt der Reise erfolgte. Denn hier geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um deutlich höhere Ansprüche.

Ansprüche aus dem Reisevertrag können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte. Betroffene sollten sich daher zeitnah Rat und Beistand suchen und Ihre Ansprüche konsequent verfolgen.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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