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Reiseänderung und Reiseabsagen bei MSC Seaside – Ansprüche der Betroffenen können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden

Gestern teilte MSC mit, dass es im Zusammenhang mit einem technischen Defekt an der MSC Seaside sowohl zu der Abänderung der aktuellen Reise als auch der Absage der nächsten Reise kommt, da das Schiff außerplanmäßig in die Werft muss. Nachdem die Änderung bzw. Absage der Kreuzfahrt auf einem Grund beruht, der in der Sphäre des Veranstalters liegt, bestehen für Betroffene über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsoptionen hinaus erhebliche Ansprüche auf Minderung oder wegen entgangener Urlaubsfreude.

Die aktuellen technischen Probleme der MSC Seaside dürften daher für MSC noch weitere Nachwirkungen haben. Denn die betroffenen Urlauber der aktuellen Kreuzfahrten haben gegen den Veranstalter weitreichende Ansprüche.

Änderung oder Absage einer Kreuzfahrt – Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz stehen im Raum

MSC Cruises gab die aktuelle Änderung der laufenden Kreuzfahrt und auch die Absage der nächsten geplanten Kreuzfahrten bis zum 18.07.2022 mit der MSC Seaside vor Kurzem bekannt. Für die Betroffenen an Bord und die in freudiger Erwartungshaltung stehenden Urlauber der kommenden Tage ist dies eine weitere Hiobsbotschaft in den Sommerferien. Der Umstand, dass die Absage klar mit einem technischen Defekt begründet wird, eröffnet für Betroffene die Möglichkeit, Ansprüche auf Minderung bzw. auch Schadensersatz geltend zu machen.

Rückzahlung und Schadensersatz – MSC hat schnell zu regulieren

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund außergewöhnlicher Umstände möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Die Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises werden von MSC für Reisen mit der MSC Seaside wohl erfüllt werden. Hierbei hat der Veranstalter aber nicht lange Zeit, denn die Rückzahlung des Reisepreises ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen vorzunehmen.

Sofern die Absage aber nicht auf solche außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen ist, muss der Veranstalter zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zahlen. Betroffenen ist häufig nicht bewusst, dass Sie eben nicht nur Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises, sondern darüber hinaus auch auf Schadensersatz haben. Dieser Anspruch kann gerade bei kurzfristigen Absagen bis zu 100 % des Reisepreises betragen.

Der Gesetzgeber gab Verbrauchern bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll sich der Verantwortung gegenüber dem Reisenden und dessen kostbarer Freizeit bewusst werden.

Minderung und Schadensersatz bei Änderung der Kreuzfahrt

Natürlich haben auch diejenigen Rechte, die aktuell an Bord und unmittelbar von den technischen Problemen betroffen sind, weil die Änderung der Kreuzfahrt zumindest zu Beeinträchtigungen des Urlaubs führt. Reisende, die ein solches Szenario an Bord erleben müssen, sind nicht nur in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt, sondern erhalten unter Umständen auch nicht alle gebuchten Reiseleistungen. Dann kommen Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz in Betracht, die jeder Betroffene sorgfältig prüfen sollte.

Der Einzelfall ist maßgeblich – Ansprüche 2 Jahre durchsetzbar

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene daher prüfen lassen, welche Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund der Reiseänderungen und Reiseabsagen von MSC Seaside im Raum stehen. Für Verbraucher geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um 20 % bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich.

Ansprüche aus dem Reisevertrag können dabei bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die gebuchte Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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