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Phoenix Reisen – MS Amera – Weltreise: Aufarbeitung der Umroutungen und Reiseabsagen beginnt, Betroffene sollten Minderung und Schadensersatz fordern

Phoenix Reisen hatte in den letzten Monaten mit dem Werftaufenthalt der MS Amera zu kämpfen. Statt vieler glücklicher Kreuzfahrtgäste kam es immer wieder zu Verlängerungen des Werftaufenthalts. Anfangs wurde mit der Celestyal Journey ein Ersatzschiff geboten, später drohte sogar die vollständige Absage der Weltreise. Betroffene sollten die Geschehnisse nicht einfach hinnehmen. Nachdem Phoenix Reisen die Maßnahmen im Zuge des Werftaufenthalts zu vertreten hat, bestehen über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsoptionen hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche, nicht zuletzt wegen entgangener Urlaubsfreude.

Viele Kreuzfahrer und Gäste von Phoenix Reisen hatten sich seit Langem auf ihre Reise mit der MS Amera gefreut. Auf den Reisen, die ab dem 14.12.2023 beginnen hätten sollen und zu denen insbesondere auch die Weltreise 2023/2024 zählte, kam vieles jedoch anders. Die Reise ab dem 14.12.2023 musste von Phoenix Reisen abgesagt werden. Die nachfolgend am 21.12.2023 beginnende Weltreise konnte in letzter Minute durch ein Ersatzschiff – die Celestyal Journey – gerettet werden. Die Reisegäste mussten dann aber eben mit einem Schiff vorliebnehmen, welches nicht gebucht worden war.

Hintergrund für diese Maßnahmen war zunächst ein verlängerter Werftaufenthalt der MS Amera in Danzig. Aber auch in der Folgezeit kehrte keine Ruhe ein. Kurz vor dem Jahreswechsel teilte Phoenix Reisen mit, dass auch der für den Anlauf in Kapstadt am 15.01.2024 vorgesehene Schiffswechsel nicht erfolgen könne und nun erst auf den Seychellen Anfang Februar 2024 vorgenommen werde. Die leidgeplagten Gäste von Phoenix Reisen kamen sodann weiterhin nicht zur Ruhe. Denn am 17.01.2024 ereilte die Kreuzfahrtgemeinschaft die Nachricht, dass Phoenix Reisen die Teilstrecke der Weltreise von den Seychellen nach Lima nicht wie geplant durch die Südsee, sondern nunmehr über den Atlantik und um das Kap Horn herum absolvieren wird. Kurz: Schnee statt Sonne.

Absage und Umroutung der Kreuzfahrten mit der MS Amera – Phoenix muss schnell regulieren

Das Pauschalreiserecht ist eindeutig: Sagt der Veranstalter eine Reise ab, muss er den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage vollständig erstatten. Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar ist, dass sich Betroffene nach einer Reiseabsage nicht auf kostenfreie Umbuchungsangebote verweisen lassen müssen. Zudem steht den Kunden ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen zu, wenn beispielsweise bereits Ausflüge gebucht und bezahlt worden sind.

In jenen Fällen, in denen es zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung kam (Schiffstausch), stehen nicht unerhebliche Minderungsansprüche im Raum. Gerade die Gäste der Weltreise bzw. der ersten Teilstrecken sollten hier handeln, denn dem Grunde nach war eine Reise auf der frisch renovierten MS Amera geplant.

Reiseabsage aus operativen Gründen – Zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz

Wenn die Absage einer Reise aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte urteilen regelmäßig und je nach Zeitpunkt und Grund der Absage 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz aus.

Das Besondere und vielen Kreuzfahrern nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können und sich die Reisenden ebenfalls nicht auf einen Gutschein oder eine Preisreduktion bei einer nächsten Reise verweisen lassen müssen.

Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der betroffenen Kunden meist schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung für die Reiseabsage allerdings, wie vorliegend wohl unstreitig, bei Phoenix Reisen, dann ist Schadensersatz zu leisten.

Kreuzfahrer, die mit der MS Amera auf Weltreise oder einen Teil hiervon gehen wollten, sollten daher handeln und sich nicht beschwichtigen lassen.

Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Diese Entschädigung soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten.

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