Das Landgericht Rostock fällte am 18.10.2024, 1 O 349/24, ein wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Absagen von Kreuzfahrten, die durch Veranstalter in vielen Fällen auch dann mit der Sicherheitslage im Roten Meer oder im Suezkanal begründet werden, wenn die Reisen gar nicht durch die Risikogebiete hätten führen sollen. So einfach ist das nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts aber nicht. Der durch Kreuzfahrt-Anwalt.de vertretene Kläger erhielt Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Von Absagen Betroffene, deren Kreuzfahrten vor den Transreisen durch das Rote Meer geplant waren, sollten spätestens nach dieser Entscheidung Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Eigentlich sollte man eine Kreuzfahrt einfach genießen und sich entspannen. Meer, Wind und Wellenrauschen. Doch seit dem militärischen Vorgehen Israels in Gaza und dem wiederholten Beschuss von Schiffen im Roten Meer durch die Huthi-Rebellen ist eine Kreuzfahrt durch das Rote Meer und den Suezkanal gefährlich geworden. Viele Reedereien zogen bereits die Konsequenzen und sagten ihre Transreisen durch Risikogebiete ab. Kreuzfahrer haben damit regelmäßig kein Problem, nachdem beim Befahren gefährdeter Gebiete oder bei dem Besuch von Häfen in der Region Genuss und Entspannung kaum möglich sein werden.
Absage der Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen & Madagaskar 2“ mit AIDAblu
Anders sieht dies aber dann aus, wenn eine Kreuzfahrt abgesagt wird, deren Route überhaupt nicht durch das Rote Meer oder den Suezkanal hätte führen sollen. So erging es dem durch uns vertretenen Kläger. Er hatte die Kreuzfahrt „Mauritius, Seychellen & Madagaskar 2“ mit AIDAblu vom 27.02.2024 bis 12.03.2024 gebucht, die ausgehend von den Seychellen im Indischen Ozean hätte stattfinden sollen und mit der angespannten Sicherheitslage im Roten Meer daher unmittelbar rein gar nichts zu tun hat. Dennoch wurde auch seine Reise nach der Mitteilung von Aida vom 25.01.2024 „angesichts der jüngsten Entwicklungen im Roten Meer“ kurzfristig abgesagt. Als Begründung gab Aida an, dass das Schiff über die längere Route entlang der afrikanischen Küste überführt werden müsse und damit umfangreiche Fahrplanänderungen und mehrere Reiseabsagen notwendig geworden seien.
LG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude
In einem solchen Fall kann sich Aida nach unserer Rechtsauffassung nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der reiserechtlichen Schadensersatzvorschriften berufen. Vielmehr traf Aida die bewusste und rein unternehmerische Entscheidung, das Schiff so zeitig auf den erforderlichen Umweg zu schicken, dass der Beginn der Kreuzfahrtsaison im östlichen Mittelmeer planmäßig erfolgen kann. Das Landgericht Rostock bestätigte unsere Auffassung und sprach dem Kläger mehrere tausend Euro Schadensersatz zu.
Zeitliche Abläufe im Einzelfall entscheidend
Die Entscheidung zeigt, dass bei Reiseabsagen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt zu differenzieren ist. Wenn es sich bei der Kreuzfahrt um die eigentliche Transreise durch Risikogebiete wie das Rote Meer oder den Suezkanal handelt, verbleibt es bei der Rückerstattung des Reisepreises. Schadensersatzansprüche scheiden aus. Ebenso dürfte es sich bei Reisen verhalten, die nach der Transreise geplant waren und abgesagt wurden. Insofern könnten die Umstände in den Risikogebieten fortwirken.
In zahlreichen Konstellationen und so auch in dem durch das LG Rostock entschiedenen Fall wird durch Veranstalter jedoch auch dann die Sicherheitslage bei der Absage angeführt, wenn die Kreuzfahrt vor der Transreise hätte stattfinden sollen. In diesen Fällen können sich die Veranstalter nicht entlasten, so dass über die Erstattung des Reisepreises hinaus Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe bestehen. In diesen Fällen sollten Kreuzfahrer daher nach Auffassung der Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de unbedingt Ihren Einzelfall überprüfen lassen. Und es sollte zeitnah gehandelt werden, um nicht die Verjährung der Ansprüche zu riskieren.
Über Kreuzfahrt-Anwalt.de
Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.
Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.
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