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Kurzfristige Routenänderungen bei AIDAcosma und TUI Mein Schiff 6 rund um die WM in Doha – Ansprüche sichern und vor Reiseantritt widersprechen

Gäste der AIDAcosma und der Mein Schiff 6 haben es im Moment nicht leicht, sich auf ihre bevorstehende Kreuzfahrt rund um die WM in Doha/Katar unbeschwert zu freuen. Denn viele der anstehenden Reisen werden nicht wie geplant stattfinden. Sowohl AIDA als auch TUI berufen sich auf „behördliche Gründe“ als Ursache für die Planänderungen, die jeweils eines gemeinsam haben: der Ausfall der Anlandungen in Doha. Betroffene sollten der jeweiligen Routenänderung möglichst bald und jedenfalls vor Antritt der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten.

Kürzlich erhielten Gäste der AIDAcosma und der Mein Schiff 6 einige Wochen, teils auch nur wenige Tage vor dem Reiseantritt die Information, dass die geplante Orienttour eine wesentliche Änderung erfährt. Katar und damit Doha als Austragungsort der Fußball-Weltmeisterschaft entfällt. Statt dieses echten Highlights werden nun Ziele angelaufen, die aus Sicht vieler Betroffener nicht annähernd so attraktiv sind. In den an die Gäste gerichteten Nachrichten ist mehr oder minder gleichlautend von behördlichen Gründen als Ursache der Routenänderung die Rede. Ohne weitere Erläuterung werden die Gäste von AIDAcosma und TUI Mein Schiff 6 kurzfristig vor Urlaubsantritt damit vor vollendete Tatsachen gestellt. In einem solchen Fall liegt zunächst eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung gegenüber TUI und AIDA

Immer dann, wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen kommt, steht die Minderung des Reisepreises im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennen AIDA und TUI behördliche Gründe als Ursache. Dies ändert aber nichts am Bestehen eines Minderungsanspruchs, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich auch auf Basis entsprechender AGBs nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. Genau dies ist vorliegend nach unserer Auffassung und der Ansicht der Betroffenen sicher nicht der Fall, da mit Doha das Highlight dieser Reisen entfällt und deshalb eine Erheblichkeit zu bejahen ist.

Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. Es ist damit auch völlig egal, was sich hinter der Formulierung „behördliche Gründe“ verbirgt, welche Ursache die Änderung der Orientkreuzfahrten auf AIDAcosma und TUI Mein Schiff 6 also hat. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt.

Widerspruch vor Reiseantritt zwar nicht zwingend, aber absolut sinnvoll

Nach unserer Auffassung müssen Betroffene bei den aktuellen Routenänderungen von AIDA und TUI zwar nicht unbedingt im Vorfeld des Reiseantritts widersprechen, um Ansprüche gegenüber den Veranstaltern geltend machen zu können. Indessen ist es gleichwohl dringend zu empfehlen, da es rechtlich der sicherste Weg für die Reisegäste ist. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, was vielen Betroffenen nicht bekannt ist.

Wir empfehlen Reisegästen, die eine solche Umroutungsnachricht erhalten haben, der Routenänderung möglichst bald und jedenfalls vor Antritt der Reise zu widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen ausdrücklich vorzubehalten. Dies sollte so erfolgen, dass der Zugang eines solchen Widerspruchs auch nachgewiesen werden kann“.

Hierdurch wird auf einfachem Weg sichergestellt, dass sich TUI und Aida nicht auf eine stillschweigende Zustimmung zu der Routenänderung berufen kann.

Verjährung binnen 2 Jahren ist dann die einzig zu wahrende Frist

Entgegen einer nach wie vor weit verbreiteten Ansicht müssen Ansprüche nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden. Vielmehr wurde diese verbraucherunfreundliche Ausschlussfrist abgeschafft und durch eine allgemein im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden.

Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag planmäßig enden sollte. Dennoch sollten Betroffene nicht zu lang zuwarten, bis sie Ihre Ansprüche verfolgen. Denn die Zeit arbeitet hier im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden. Betroffene sollten daher, wenn nicht bereits zuvor, so doch aber umgehend nach der Reise fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.

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