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Kurzfristige Routenänderungen auf AIDAperla aus operativen Gründen: Betroffene sollten Ansprüche auf Minderung geltend machen

Gästen der AIDAperla fällt es im Moment nicht leicht, ihren Urlaub sorgenfrei zu genießen. Denn einige Kreuzfahrten mit der eingängigen Bezeichnung „Norwegens Fjorde“ auf der AIDAperla finden aktuell nicht wie geplant statt. Betroffene sollten gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadensersatz geltend machen.

Kürzlich erhielten Gäste der AIDAperla die Information, dass die geplanten Touren „Norwegens Fjorde“ teils wesentliche Änderungen erfahren. Je nach konkretem Reisezeitpunkt fallen vor allem die Häfen von Stavanger, Bergen, Hellesylt und Trondheim aus. Der Ausfall betrifft teils einzelne Häfen, teils aber auch gleich mehrere Destinationen je Kreuzfahrt. Anstelle der gestrichenen Häfen werden teilweise Ersatzhäfen (Maloy, Haugesund oder aber auch Kristiansand) angelaufen. Neben den Ausfällen finden sich auch Terminänderungen bezüglich der jeweiligen Routenverläufe. In den an die Gäste gerichteten Informationen ist von einer Anpassung des Routenverlaufs aus „operativen Gründen“ die Rede. Ohne nähere Erläuterung werden die Passagiere der AIDAperla damit wenige Wochen vor dem wohlverdienten Urlaub vor vollendete Tatsachen gestellt.

Routenänderung bei der Reise Norwegens Fjorde rechtfertigt Minderung – Routenänderung widersprechen und Ansprüche vorbehalten

Die anzunehmende Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters berechtigt zur Minderung des Reisepreises und gegebenenfalls sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. AIDA reklamiert selbst eine Anpassung des Routenverlaufs aus operativen Gründen als Ursache. Derartige Anpassungen rechtfertigen einen Anspruch auf Minderung, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich auch auf Basis entsprechender AGBs nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist.

Eine solche Unerheblichkeit ist nach unserer Auffassung hier nicht anzunehmen, da die entfallenden Anlandungen vor allem als Highlights der Reise zugesehen werden müssen. Außerdem verzeichnet die Reederei vermutlich Einsparungen, die auch den betroffenen Kunden zugutekommen müssen. Minderungsansprüche des Reisegastes sind hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. Es ist damit völlig egal, was sich hinter der Formulierung „operative Gründe“ verbirgt, welche Ursachen die Änderung der Kreuzfahrten in Norwegens Fjorde auf der AIDAperla also haben.

Betroffene sollten der Routenänderung daher vor Reiseantritt unbedingt ausdrücklich widersprechen und sich die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen vorbehalten oder aber bereits vor der Reise fachkundigen Rat einholen.

Berechnung nach Tagen – der Einzelfall ist entscheidend

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene bei den aktuellen Routenänderungen auf der AIDAperla umgehend prüfen lassen, in welcher Höhe Ansprüche im Raum stehen. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert bzw. sogar Tausend Euro summieren.

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