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Kreuzfahrtabsagen und Schiffswechsel bei AIDA – Schadensersatzanspruch der Betroffenen mit Beweiserleichterung

Seit einigen Wochen kommt es bei AIDA immer wieder zu Reiseabsagen und Schiffswechseln. Es drängt sich der Verdacht auf, dass allein unternehmerische Gründe zu diesen Reiseabsagen und Schiffswechseln führten. Werden Kreuzfahrten aus wirtschaftlichen oder unternehmerischen Überlegungen abgesagt oder stark geändert, bestehen für Betroffene über die Minderung oder Erstattung des Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude.

Zuletzt häuften sich die Meldungen, dass es bei AIDA vermehrt zu Kreuzfahrtabsagen oder anderen Reiseänderungen, wie beispielsweise Schiffswechseln, kam. Betroffen sind vor allem Reisen der AIDAvita, AIDAbella, AIDAblu und AIDAprima. Zuletzt wurden Reisen teils ersatzlos gestrichen oder aber erheblich geändert. Aktuell dürften die Gründe hierfür nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Veranstalters AIDA sondern eher in der Veräußerung der AIDAvita zu suchen sein.

Absagen von Kreuzfahrten auf der AIDAvita, AIDAbella, AIDAblu und AIDAprima

AIDA gab die Reiseabsagen und Änderungen kürzlich bekannt. Der Umstand, dass einige Kreuzfahrten gar nicht oder aber nur stark verändert stattfinden, spricht unseres Erachtens klar für Entschädigungsansprüche der Betroffenen.

Reiseabsage aus unternehmerischen Gründen – Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund außergewöhnlicher Umstände generell möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Dieser Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder der Anzahlung muss durch den Veranstalter unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Absage erfüllt werden.

AIDA bietet den Betroffenen darüber hinaus bei Umbuchung Bordguthaben an.  Solchen Angeboten auf Bordguthaben bei Umbuchung sollten Betroffene mit Vorsicht begegnen. Wenn die Reiseabsagen oder Schiffswechsel bei AIDA aus Gründen erfolgen, die dem unternehmerischen Risikobereich des Veranstalters zuzuordnen sind, kommt ein ganz erheblicher Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.

Sollte AIDA nämlich die Reisen abgesagt haben, weil hierdurch eine Verlagerung der Reisenden auf die übrigen Schiffe möglich wird, die dann mit höherer Auslastung profitabler zu betreiben sind, dürfte dies wohl der Fall sein.

Betroffene sollten daher auf keinen Fall einfach das Bordguthaben akzeptieren und die faktisch erzwungene Umbuchung hinnehmen. Der Gesetzgeber gab Verbrauchern bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus die Reisepläne ändern können, ohne dass er dem Verbraucher hierfür eine Entschädigung zu leisten hat. Selbstverständlich gilt dies auch dann, wenn ein Schiff veräußert wird.

Der Einzelfall ist maßgeblich – Ansprüche 2 Jahre durchsetzbar

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage daher prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund der Reiseabsagen von AIDAvita im Raum stehen. Für Verbraucher geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um 30 % bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich zur Erstattung desselben.

Als Faustregel gilt: je später abgesagt wurde, desto höher fallen die Ansprüche aus.

Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden können dabei bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die gebuchte Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

Kreuzfahrt-Anwalt.de: der Lotse für Verbraucher im Kreuzfahrtrecht

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