Inhaltsverzeichnis

Kreuzfahrtabsagen bei Norwegian Cruise Line – Betroffene sollten Ansprüche prüfen lassen

Norwegian Cruise Line (NCL) sagt derzeit Reisen im Winter 2022/2023 in Asien ab. Betroffene haben ein Recht auf Schadensersatz. Wenn Kreuzfahrtveranstalter Reisen absagen, bestehen für Betroffene über die Erstattung des Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden und nutzloser Aufwendungen, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können.

Aktuell kommt es erneut und – vermeintlich – bedingt durch die Pandemielage zu Reiseabsagen. NCL streicht Reisen nach Asien im Winter 2022/2023. Auch wenn der Veranstalter zur Begründung auf lokale Reisebeschränkungen hinweist, bedeutet dies nicht, dass Betroffene dies schlicht akzeptieren müssten.

Absage von Kreuzfahrten bei NCL

Eine zunächst aufgrund lokaler Reisebeschränkungen erfolgte Absage der Kreuzfahrt kann sich bei näherer Betrachtung auch als im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegend herausstellen. Häufig sind Reisen nämlich nicht unmöglich, sondern nur schwieriger und kostenintensiver durchzuführen. Entscheidet der Veranstalter dann im eigenen Kosteninteresse die Reise ganz abzusagen, besteht die Besonderheit, dass die Betroffenen neben der – selbstverständlichen – Erstattung des Reisepreises auch Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden und nutzloser Aufwendungen geltend machen können.

Reiseabsage – Ansprüche zusätzlich zur Reisepreiserstattung

Natürlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund außergewöhnlicher Umstände möglich sind. Dann muss weder der Veranstalter noch der Reisegast seine geschuldete Leistung erbringen. Wenn die Reiseabsage aber aus operativen oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt, kommt neben der Rückzahlung des Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie nutzlos vertaner Aufwendungen in Betracht. Gerichte urteilen häufig verbraucherfreundlich. So können Betroffene je nach Zeitpunkt der Absage 50 – 100 % des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises verlangen.

Neben dem Anspruch auf Schadensersatz kommen auch Ansprüche der Kunden wegen nutzloser Aufwendungen, beispielsweise für bereits gebuchte Flüge und Versicherungen, in Betracht. Natürlich muss man dabei den Einzelfall im Blick haben. Ist eine unternehmerische Entscheidung Grund für die Reiseabsage, dann hat der Veranstalter Schadens- und Aufwandsersatz zu leisten.

Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Reisegast

Reisende, deren Kreuzfahrt vom Veranstalter abgesagt wird, sollten stets handeln und aktiv werden. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter nicht ohne Grund über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises hinaus weitere Rechte eingeräumt. Diese sollen einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Das Kreuzfahrtunternehmen soll nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen heraus die Situation des Reisegastes als Verbraucher ignorieren. Der Reisende hat nämlich in der Regel nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt soll dies nach der gesetzgeberischen Wertung eben auch für den Veranstalter gelten.

Der Einzelfall ist entscheidend – daher Rat zeitnah einholen

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage daher stets prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude und nutzlos vertaner Aufwendungen im Raum stehen. Keinesfalls sollten Reisende ohne Not auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichten. Denn hier geht es für beide Seiten um viel Geld.

Ansprüche aus dem Reisevertrag können in aller Regel bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Betroffene sollten sich daher Rat und Beistand suchen und Ihre Ansprüche konsequent verfolgen.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

Kreuzfahrt-Anwalt.de: der Lotse für Verbraucher im Kreuzfahrtrecht

Hatten Sie Probleme mit Ihrer Kreuzfahrt?

Kein Problem! Die Erstprüfung ist bei uns immer kostenfrei.

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Das hat geklappt. Wir melden uns bei Ihnen, sobald wir mit unserer Erstprüfung fertig sind.