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Kreuzfahrtabsagen bei AIDA nach dem Verkauf der AIDAaura – Betroffene sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Bereits seit einiger Zeit kam es bei AIDA immer wieder zu Reiseabsagen und Schiffswechseln. Jüngst teilte die Rostocker Reederei mit, dass die AIDAaura im Herbst die Kussmundflotte verlassen wird. In der Folge werden derzeit zahlreiche Reisen abgesagt. Werden Kreuzfahrten aus wirtschaftlichen oder unternehmerischen Überlegungen durch den Veranstalter storniert, bestehen für Betroffene über die Erstattung des Reisepreises hinaus oftmals Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude.

Zuletzt häuften sich die Meldungen, dass es bei AIDA vermehrt zu Kreuzfahrtabsagen oder anderen Reiseänderungen, wie beispielsweise Schiffswechseln, kam. Betroffen waren vor allem Reisen der AIDAvita, AIDAbella, AIDAblu und AIDAprima. Aktuell trifft es auch Kreuzfahrer, die Reisen auf der AIDAaura gebucht hatten. Der Grund hierfür ist nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Veranstalters AIDA zu suchen, sondern liegt schlicht in dem Verkauf der AIDAaura.

Reiseabsage aus unternehmerischen Gründen – Anspruch auf Schadensersatz

AIDA gab die Reiseabsagen kürzlich bekannt. Der Umstand, dass einige Kreuzfahrten gar nicht stattfinden, spricht unseres Erachtens klar für Entschädigungsansprüche der Betroffenen.

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund außergewöhnlicher Umstände generell möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Dieser Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder der Anzahlung muss durch den Veranstalter unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Absage erfüllt werden.

Wenn die Reiseabsagen wie bei der AIDAaura aber aus Gründen erfolgten, die dem unternehmerischen Risikobereich des Veranstalters zuzuordnen sind, kommt neben der Rückzahlung des Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Auffällig ist, dass Reisenden mittels zusätzlicher Bordguthaben Umbuchungen schmackhaft gemacht wurden. Solche Leistungen bewirken aber keinesfalls den Entfall eines unter Umständen im Raum stehenden Schadensersatzanspruches. Der Gesetzgeber gab Verbrauchern bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus die Reisepläne ändern können, ohne dass er dem Verbraucher hierfür eine Entschädigung zu leisten hat

Der Einzelfall ist maßgeblich – Ansprüche 2 Jahre durchsetzbar

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage daher prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund der Reiseabsagen bei der AIDAaura im Raum stehen. Für Verbraucher geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um 30 % bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich zur Erstattung desselben. „Als Faustregel gilt: je später abgesagt wurde, desto höher fallen die Ansprüche aus“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.

Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden können dabei bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die gebuchte Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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