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Kreuzfahrtabsagen bei AIDA – Ansprüche der Reisenden werden ignoriert

Absagen von Kreuzfahrten seitens durch den Veranstalter kommen leider immer wieder vor. In diesen Fällen haben die Betroffenen weitgehende Rechte, die oft unangemessen ignoriert werden. In letzter Zeit häuften sich Fälle, in denen Kreuzfahrtveranstalter Reisen absagten. Hier bestehen für Betroffene über die Erstattung des Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können, wenn der Grund für die Absage im Bereich des Veranstalters liegt.

In den vergangenen Monaten kam es bedingt durch die Pandemielage und die bestehenden Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg vermehrt zu Routenänderungen oder gar Reiseabsagen. Nicht immer sind die Gründe aber außerhalb des Einwirkungsbereiches der Veranstalter zu finden. So sagte AIDA die Reise der AIDAdiva vom 07.05.2022 aus operativen Gründen ab. Die Reisen der AIDAmar für Sommer 2022 und Winter 2022/2023 sagte AIDA ebenfalls ab. Hintergrund dieser Reiseabsagen war, dass das Schiff Anfang des Jahres 2022 verkauft wurde.

Absage von Kreuzfahrten auf der AIDAmar und der AIDAdiva

Fälle in denen Kreuzfahrten abgesagt wurden, gab es in den letzten Jahren viele. Indes erhielten wir gerade in den letzten Wochen und Monaten sehr häufig Berichte mit der Besonderheit, dass die Absage der Kreuzfahrt im Verantwortungsbereich des Veranstalters lag. Hier besteht die Besonderheit, dass die Reisenden neben der – selbstverständlichen – Erstattung des Reisepreises auch Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend machen können.

Reiseabsage – Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund höherer Gewalt möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises werden von den Veranstaltern häufig problemlos und zeitnah erfüllt.

Immer dann, wenn die Reiseabsage, wie zuvor beschrieben auf der AIDAmar oder auf der AIDAdiva, aus Gründen erfolgt, die im unternehmerischen Risiko des Veranstalters liegen, kommt neben der Rückzahlung des vollen Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreunden in Betracht. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt zu einem Reisepreis von 5.000,00 € abgesagt, stehen Schadensersatzsummen von 2.500 € bis 5.000 € im Raum.

Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der Kunden schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung allerdings beim Veranstalter, dann hat er Schadensersatz zu leisten. Reisende, denen solch eine Situation widerfährt, sollten unbedingt handeln und sich nicht beschwichtigen lassen. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsage durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten.

Verschulden im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit

Natürlich hat ein Veranstalter nicht für jede abgesagte Kreuzfahrt Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden leisten. Grundsätzlich bietet § 651h Absatz 4 BGB dem Reiseveranstalter die Möglichkeit, in besonderen Ausnahmesituationen eine Reise abzusagen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, dann können auf der Seite des Reisenden Ansprüche auf Schadensersatz nach § 651n BGB bestehen, die häufig verkannt werden.

Der Einzelfall ist entscheidend – daher Rat zeitnah einholen

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage daher prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden im Raum stehen. Keinesfalls sollte man vorschnell auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichten. Denn hier geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um ggf. bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich.

Als Faustregel gilt: je später abgesagt wurde, desto eher kommen weitergehende Ansprüche in Betracht.

Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Betroffene sollten sich daher zeitnah Rat und Beistand suchen und Ihre Ansprüche konsequent verfolgen.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg einer Klage gegen einen Großkonzern bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Wir nehmen seit jeher die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die wir auf höchstem Niveau beherrschen. So vertrat unsere Verbraucherschutzkanzlei bereits weit über 1.000 Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritt wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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