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Kofferchaos an Flughäfen – wenn das Gepäck das Schiff nicht oder zu spät erreicht: Betroffene sollten Minderung und Aufwendungs- sowie Schadensersatz geltend machen

Kreuzfahrer haben es im Moment nicht leicht. Nachdem die Reisen mit der Lieblingsreederei oft schon von vielen Regeln rund um die Coronapandemie und Änderungen aufgrund des Ukrainekriegs beeinträchtigt werden, gesellt sich aktuell ein weiteres Schreckgespenst hinzu. An deutschen Flughäfen herrscht das Kofferchaos. Kreuzfahrer werden hier schnell zum „Kofferhoffer“ und sollten in Fällen ausbleibenden Gepäcks gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz geltend machen.

Die Sommerferien sind in vollem Gange. Die Urlaubsreisen beginnen oft an einem der deutschen Flughäfen. Auch viele Kreuzfahrer sind unter den Urlaubswilligen, die mit dem Flugzeug zu ihrer persönlichen Traumreise auf einem Kreuzfahrtschiff anreisen möchten. In den letzten Wochen kam es an den Flughäfen aber vermehrt zu Chaos. Gepäck wurde nicht oder viel zu spät befördert. Kreuzfahrer, die ihr Gepäck erst nach Tagen auf das Schiff geliefert oder auch gar nicht erhalten, haben umfangreiche Ansprüche gegen die Veranstalter.

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Ansprüche sorgfältig prüfen lassen

Zunächst sind zwei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Hat der Kreuzfahrer den Flug nicht über die Reederei, sondern separat von der Kreuzfahrt selbst gebucht, bestehen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ausschließlich gegenüber der Airline.

Liegt demgegenüber eine Buchung des Fluges und der Kreuzfahrt im Paket vor, also bei einer Anreise mit der Reederei, dann kann der Reisende auch statt der Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht geltend machen. Im Einzelfall müssen Betroffene also prüfen, welche Ansprüche hochwertiger sind. Sofern bei einer Kreuzfahrt das Gepäck gar nicht oder viele Tage verspätet geliefert wird, sind dies häufig die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht.

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Anspruch auf Minderung und Ersatzkleidung

Betroffene können hier zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen. Die Rechtsprechung ist hier verbraucherfreundlich. Gerichte sprechen in derartigen Fällen häufig 20 bis 30 Prozent Reisepreisminderung je betroffenen Reisetag zu. Auch die Beschaffung von Ersatzkleidung und Hygieneartikeln des täglichen Bedarfs ist aus der Sicht vieler Gerichte erstattungsfähig, wenn auch teilweise Abzüge vom Anschaffungspreis vorgenommen werden. Schon diese Ansprüche auf Minderung und Aufwendungsersatz können, je nach Einzelfall, schnell bis zu 50 % des Reisepreises insgesamt ausmachen.

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Der Anspruch auf Minderung und Aufwendungsersatz wird aber im deutschen Pauschalreiserecht noch um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ergänzt. Betroffene werden ja ganz erheblich in ihren Urlaubsfreuden beeinträchtigt, wenn die wichtigsten persönlichen Gegenstände und die Wohlfühlkleidung im Urlaub nicht vorhanden sind. Es ist daher auch nur konsequent, den Kreuzfahrern einen zusätzlichen Schadensersatz zuzubilligen.

Auch in dieser Hinsicht sind die Gerichte verbraucherfreundlich und sprachen betroffenen Kreuzfahrern bereits Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Ein solcher Anspruch kann dabei schnell weitere 20-30 % des Reisepreises ausmachen, denn hier liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Reisegastes vor.

Achtung, wenn die Reederei auf die Fluggastrechteverordnung verweist

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene im Einzelfall prüfen lassen, welche Rechte die maximale Entschädigung erbringen. Kreuzfahrtveranstalter verweisen Betroffene häufig auf die Airline, egal wie der Flug gebucht wurde. Gerade dann, wenn der Flug aber als Anreise zum Schiff über die Reederei gebucht wurde, sollten Kreuzfahrer sehr genau prüfen, ob Sie mit diesem Verweis auf die Airline nicht von der Geltendmachung ihrer gegebenenfalls deutlich höheren Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht gegenüber der Reederei abgehalten werden sollen.

Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem deutschen Pauschalreiserecht können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

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Kreuzfahrt-Anwalt.de: der Lotse für Verbraucher im Kreuzfahrtrecht

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