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Hafenausfälle und Versorgungsengpässe bei der Weltreise 2022 mit AIDAmar – Passagiere sollten Minderung und Entschädigung verlangen

Die Passagiere auf der AIDAmar haben sich ihre Weltreise 2022/2023 bestimmt anders vorgestellt. Neben Versorgungsengpässen kam es insbesondere auch zu erheblichen Routenänderungen und Hafenausfällen. Teilnehmer dieser kostspieligen Weltreise auf der AIDAmar sollten all dies nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern gegen Aida eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz geltend machen.

Ende Oktober 2022 begannen die Passagiere der AIDAmar ihre Weltreise von Hamburg aus. Zahlreiche interessante Destinationen auf verschiedenen Kontinenten standen auf dem Programm. Dementsprechend groß war die Vorfreude auf eine Reise, die man in aller Regel nur einmal im Leben macht. Viele sind umso verärgerter, dass die Kreuzfahrt bei Weitem nicht das gehalten hat, was sie versprach. Ganz abgesehen davon, dass die AIDAmar die Weltreise kurzfristig von der defekten AIDAsol übernehmen musste, häuften sich spätestens seit Buenos Aires, wo das Schiff eigentlich beladen werden sollte, die Beschwerden über die Verfügbarkeit und die Qualität von Speisen und Getränken.

Routenänderungen bei der Weltreise auf der AIDAmar

Doch damit nicht genug. Weitaus gravierender ist es, dass zahlreiche der geplanten Häfen ausfielen. Einige der Hafenausfälle waren dem Versuch geschuldet, die Versorgungsengpässe durch das Anlaufen anderer Häfen in den Griff zu bekommen. So wurden beispielsweise Rarotonga auf den Cookinseln, und Nuku´alofa in Tonga wegen des außerplanmäßigen Beladens der AIDAmar in Tahiti nicht angelaufen. Auch Ile des Pins wurde aus Zeitmangel einfach gestrichen. Neben diesen im Verantwortungsbereich von Aida liegenden Hafenausfällen kam es zu weiteren, teils wetterbedingten Änderungen des Reiseplans.  

Abweichung zur gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – auch wetterbedingte Routenänderung keine Ausnahme

Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen Minderungsansprüche. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur vor Beginn der Reise rechtlich zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Routenänderung wetterbedingt ist oder sonst dem Phänomen der höheren Gewalt zuzuschreiben ist. Denn der Gesetzgeber hat Minderungsansprüche ganz bewusst vom Verschulden des Veranstalters entkoppelt. Maßgeblich und allein entscheidend ist, dass die Reise nicht wie gebucht stattfindet.

Die zahlreichen Umroutungen auf der AIDAmar ziehen damit zwingend nicht unerhebliche Minderungsansprüche nach sich, was einigen Kreuzfahrern gar nicht bekannt sein dürfte. Außerdem entfällt oft auch ein Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die unseres Erachtens abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen.

Nach unserer Auffassung sollten Betroffene wegen der Hafenausfälle und Routenänderungen auf der AIDAmar daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Tausend Euro summieren.

Umroutung auf der AIDAmar: Auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar

Neben der Minderung des Reisepreises stehen auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Denn der Grund für einen Großteil der Reiseänderungen liegt im Verantwortungsbereich von Aida. Der Veranstalter hat grundsätzlich für die ordnungsgemäße Verpflegung der Gäste zu sorgen, und zwar ohne, dass zur Beseitigung von Versorgungsengpässen der Reiseplan völlig durcheinander gerät. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass Entschädigungsansprüche zusätzlich zu der Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Bei einem Reisepreis von 70.000 € beliefe sich die Schadensersatzsumme schon bei Ansatz von 10 % auf immerhin 7.000 €.

Keinesfalls sollte man daher auf seine Rechte verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Die Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

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