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Entgangene Urlaubsfreuden bei Kreuzfahrten – der vernachlässigte Anspruch bei Stornierung einer Kreuzfahrt durch den Veranstalter

Absagen von Kreuzfahrten seitens des Veranstalters sind selten eine willkommene Nachricht für den Reisegast. Die Gründe für eine Absage sind vielfältig, zuletzt häufig auch der Pandemie- und der Sicherheitslage zuzuschreiben. In jüngerer Zeit häufen sich Fälle, in denen Kreuzfahrtveranstalter Reisen absagen. Geschieht dies zur Unzeit, bestehen für Betroffene über die Erstattung des Reisepreises hinaus zudem Schadensersatzansprüche wegen entgangene Urlaubsfreuden, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können.

Viele Reisende kennen das Gefühl: die Reise steht kurz bevor, die Vorfreude steigt. Gerade bei Kreuzfahrten liegt teils jahrelanges Sparen hinter den Kunden. Die Reise beginnt, die Stimmung steigt. Endlich ist es so weit: Freiheit, Meeresrauschen den ganzen Tag und einmal die Seele für ein, zwei Wochen baumeln lassen. Bei der Ankunft am Flughafen oder auf dem Schiff läuft alles noch wie erhofft, doch dann kommt der Schock. Der Veranstalter streicht die Kreuzfahrt und schickt die Reisenden wieder nach Hause. Fälle in denen Kreuzfahrten – auch bedingt durch Corona – abgesagt wurden, gab es in den letzten Jahren viele. Wir erhielten gerade in den letzten Monaten sehr häufig Berichte mit der Besonderheit, dass die Absage der Kreuzfahrt sprichwörtlich zur Unzeit erfolgte.

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund höherer Gewalt möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises werden von den Veranstaltern in aller Regel problemlos und auch zeitnah erfüllt. Erfolgte die Stornierung der Kreuzfahrt aber zu einem sehr späten Zeitpunkt, kann neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehen.

Reisestorno zur Unzeit – entgangene Urlaubsfreuden

Immer dann, wenn die Reiseabsage zur Unzeit erfolgt, kommt ein solcher Anspruch in Betracht. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. So entschied bspw. das AG Bonn, 113 C 44/19, dass Reisende 70 % des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden beanspruchen können, wenn eine Absage am Anreisetag auf dem Schiff erfolgt. Das OLG Celle,11 U 13/19, sah dies ähnlich und urteilte, dass Reisende, die erst am Flughafen über die Absage informiert werden, bis zu 100 % des Reisepreises als Schadensersatz erhalten. Das LG Rostock, 1 O 191/20, gewährte 50 % Schadensersatz bei einer Absage 12 Stunden vor dem Start der Kreuzfahrt. Selbst bei längerfristigen Absagen, können solche Ansprüche in Betracht kommen, wie die Entscheidungen des OLG Köln, 16 U 31/17 (3 Tage vor Reiseantritt; 73 % Schadensersatz), und des AG München, 243 C 20961/17 (8 Tage vor Reiseantritt; 50 % Schadensersatz) zeigen. 

Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises bestehen und geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt mit beispielsweise 2.500 Passagieren abgesagt und beträgt der durchschnittliche Reisepreis ca. 1.000,00 € pro Passagier, beliefe sich die Schadensersatzsumme bei 50 % Schadensersatz für alle Passagiere auf etwa 1,25 Millionen Euro. Dies erklärt, weshalb Veranstalter häufig sehr schnell versuchen, eine Regulierung herbeizuführen.

Unzeit als Maßstab für ein Verschulden 

Natürlich muss ein Veranstalter nicht für jede abgesagte Kreuzfahrt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden leisten. Grundsätzlich bietet § 651h Absatz 4 BGB dem Reiseveranstalter die Möglichkeit, in besonderen Ausnahmesituationen eine Reise abzusagen. Er ist dann aber verpflichtet, den – juristisch gesprochen – Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. In der Praxis sind demgegenüber häufig Fälle anzutreffen, in denen die Veranstalter aus eigenen wirtschaftlichen Interessen länger als nötig und juristisch zulässig zuwarten, bis eine Kreuzfahrt abgesagt wird. In solchen Fällen besteht auch dann ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden, wenn der eigentliche Absagegrund außerhalb des Einwirkungsbereiches des Veranstalters lag. Denn dann ist die Pflicht zur unverzüglichen Absage verletzt. Verzichtet der Veranstalter auf einen sofortigen Rücktritt, weil er hofft, die Reise könne doch noch stattfinden, dann hat er hierfür einzustehen. Denn er entscheidet in diesem Fall nicht nur über seine eigenen Interessen, sondern seine Entscheidung tangiert auch die Interessen des Reisenden.

Der Einzelfall ist entscheidend – daher Rat zeitnah einholen

Betroffene einer Kreuzfahrtabsage sollten daher prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden im Raum stehen. Keinesfalls sollte man vorschnell auf die Geltendmachung solcher Ansprüche verzichten, wenn eine Absage sehr kurzfristig erfolgte. Denn hier geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern ggf. um bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich. Als Faustregel gilt: je später abgesagt wurde, desto eher kommen Ansprüche in Betracht. 

Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

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