Die Reisebranche durchlebt turbulente Zeiten. Damit sind aber nicht etwa Wind und Wellen gemeint. Vielmehr kam es gerade in den zurückliegenden Sommerferien zu erheblichen Störungen an den deutschen Flughäfen und im Flugbetrieb. Es herrschte das sprichwörtliche Chaos. Betroffene Kreuzfahrer sollten in solchen Fällen prüfen lassen, ob gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz geltend gemacht werden können und sich nicht einfach an die Airline verweisen lassen.
Die Sommerferien und damit meist auch der Jahresurlaub sind vorbei. Zunehmende Inflation und steigende Energiepreise beschäftigen die Menschen. Gerade derzeit hat niemand etwas zu verschenken. Daher werden auch Mängelrechte gegenüber den Reiseveranstaltern des Sommerurlaubs konsequent ins Auge gefasst, wenn es bei dem Flug zum Schiff oder auf dem Heimflug Probleme gab. Reedereien reagieren nach unseren Erfahrungen auf diese Anspruchsstellung meist mit einem Verweis an die Airline und die dort bestehenden Fluggastrechte.
Flugausfall oder Flugverspätung – Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bei Paketbuchungen oftmals deutlich höher
Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Hat der Kreuzfahrer den Flug unabhängig von der Kreuzfahrt gebucht, bestehen ausschließlich Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Diese können nur gegenüber der Airline geltend gemacht werden.
Liegt demgegenüber wie in tausenden Fällen bei Kreuzfahrten eine sog. Paketbuchung bestehend aus Flug und Kreuzfahrt vor, ist der Reiseveranstalter auch für die ordnungsgemäße Durchführung des Hinflugs zum Schiff und des Rückflugs nach Hause verantwortlich. Wenn bei diesen Flügen etwas schief geht, es also zu einer Verspätung oder gar Annullierung kommt, kann der Kreuzfahrer statt der Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung auch Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht gegenüber der Reederei geltend machen.
Betroffene Kreuzfahrer sollten sich also nicht einfach an die Airline verweisen lassen. Vielmehr sollten Reisende prüfen lassen, welche Ansprüche hochwertiger sind. Sofern es durch Flugannullierungen und Verspätungen zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Anreise oder Abreise zur Kreuzfahrt bzw. nach Hause kommt, sind dies häufig die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht, was vielen Betroffenen unbekannt ist.
Flugverspätung oder Flugausfall – keine bloße Unannehmlichkeit, sondern ein gewichtiger Grund für Minderung und Schadensersatz
Kreuzfahrer können in einem solchen Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen. Die Rechtsprechung ist hier verbraucherfreundlich. Gerichte sprechen in hierbei häufig 50 bis 100 Prozent Reisepreisminderung für den betroffenen Reisetag zu. Daneben kann der Reisegast aber zusätzlich Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen. Dieser zusätzliche Anspruch kann je nach Maß der Beeinträchtigung ebenfalls bis zu 50 bis 100 % des Tagesreisepreises ausmachen. Die Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz können, je nach Einzelfall, mehrere Tausend Euro ausmachen und übersteigen in aller Regel den pauschalen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung deutlich. Betroffene sollten sich daher nicht mit geringen Kulanzzahlungen oder einem Verweis an die Airline zufriedengeben.
Flugausfall führt zur Reiseabsage – Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude neben Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
Fällt aufgrund einer Flugabsage oder Verspätung die Kreuzfahrt ganz aus, liegt ein besonderer Fall vor, der ganz erhebliche Ansprüche nach sich zieht. Der dann bestehende Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises wird im Pauschalreiserecht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgestockt. Dabei ist es auch unerheblich, ob aufgrund des Flugausfalls oder der Flugänderung der Veranstalter oder der Reisende storniert. Kreuzfahrer werden in dieser Situation ganz erheblich in ihren Urlaubsfreuden beeinträchtigt, wenn der geplante und lang ersehnte Urlaub auf dem Schiff nicht stattfindet. Es ist daher auch nur konsequent, den Kreuzfahrern einen zusätzlichen Schadensersatz zuzubilligen, der zusätzlich und je nach den Umständen des Einzelfalles bis zu 100 % des Reisepreises und damit schnell mehrere Tausend Euro betragen kann.
Achtung: Reedereien verweisen gerne zu Unrecht auf die Fluggastrechteverordnung und an die Airline
Kreuzfahrtveranstalter verweisen in letzter Zeit in diesen Fällen häufig an die Airline und auf die Fluggastrechteverordnung. Egal wie der Flug gebucht wurde, finden sich Ausflüchte der Reedereien, wonach man hierfür nicht einstehen könne und sich die Betroffenen an die Airline wenden sollen. Gerade dann, wenn der Flug aber als Anreise zum oder Abreise vom Schiff über die Reederei gebucht wurde, sollten Kreuzfahrer sich nicht von der Geltendmachung ihrer gegebenenfalls deutlich höheren Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht gegenüber der Reederei abhalten lassen.
Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem deutschen Pauschalreiserecht können dabei bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt laut Buchung geltend gemacht werden. Etwa vorher bereits geltend gemachte Ansprüche gegenüber der Airline hindern eine weitere Anspruchsstellung gegenüber der Reederei nicht. Der Kreuzfahrer muss sich die von der Airline erhaltene Entschädigung aber anrechnen lassen.
Über Kreuzfahrt-Anwalt.de
Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.
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Kreuzfahrt-Anwalt.de: der Lotse für Verbraucher im Kreuzfahrtrecht