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Aida sagt Metropolen-Kreuzfahrten mit AIDAprima zu Ostern kurzfristig ab – Betroffene sollten Schadensersatz fordern

Aida strich vor Kurzem gleich zwei der einwöchigen Metropolenkreuzfahrten mit der AIDAprima am 30.03.2023 und 06.04.2023 aus sogenannten operativen Gründen. Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. Nachdem Aida die Absage der Reisen zu verantworten hat, bestehen über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsoptionen hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude.

Viele Kreuzfahrer hatten sich seit Langem auf ihre Reise mit der AIDAprima gefreut. Auf den beiden Reisen, die am 30.03.2023 und am 06.04.2023 beginnen hätten sollen, standen Metropolen wie Rotterdam, Hamburg und Paris auf dem Programm. Doch wenige Wochen vor Reisebeginn erhielten die Kunden von Aida vollkommen unerwartet die schlechte Nachricht, dass diese Kreuzfahrten abgesagt werden. Dort teilt die Rostocker Reederei lapidar mit, dass die Reisen mit AIDAprima aus operativen Gründen leider nicht stattfinden könnten.

Absage der Kreuzfahrten mit der AIDAprima – AIDA muss schnell regulieren

Das Pauschalreiserecht ist eindeutig: Sagt der Veranstalter eine Reise ab, muss er den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage vollständig erstatten. Wenn die Absage also am 01.03.2023 erfolgt ist, hat Aida sämtliche geleistete Zahlungen bis spätestens 15.03.2023 vollständig an den Kunden zurückzuzahlen. Geschieht dies nicht, befindet sich Aida in Verzug.

Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar ist, dass sich Betroffene nach einer Reiseabsage nicht auf kostenfreie Umbuchungsangebote verweisen lassen müssen. Zudem steht den Kunden von Aida ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen zu, wenn beispielsweise bereits Ausflüge gebucht und bezahlt worden sind.

Reiseabsage aus operativen Gründen bei der AIDAprima – Zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz

Immer dann, wenn die Reiseabsage aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, besteht neben den vorgenannten Rechten darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz zu. Das Besondere und vielen Kreuzfahrern nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt mit einem Reisepreis von 2.000,00 € abgesagt, stehen Schadensersatzsummen von 500 € bis 1.000 € im Raum.

Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der Kunden schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung für die Reiseabsage allerdings, wie vorliegend wohl unstreitig, bei Aida, dann ist Schadensersatz zu leisten.

Kreuzfahrer, die mit der AIDAprima auf die Metropolentour gehen wollten, sollten daher handeln und sich nicht beschwichtigen lassen. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Diese Entschädigung soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten.

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