In einer aktuellen Entscheidung vom 05.02.2026, 47 C 57/25, verurteilte das AG Rostock Aida zur Erstattung der Kosten für einen individuell bei einem Drittanbieter gebuchten Landausflug. Das durch Kreuzfahrt-Anwalt.de erstrittene Urteil ist deshalb höchst interessant, weil der Landausflug wegen des Wetters ausfiel und das Gericht entgegen einer weit verbreiteten Meinung zutreffend erkannte, dass im Reiserecht auch ein Schadensersatzanspruch gerade kein Verschulden des Veranstalters voraussetzt.
Wenn ein Hafen aufgrund einer Routenänderung nicht angelaufen wird, können auch die dort geplanten Landausflüge nicht stattfinden. Bei über die Reederei gebuchten Ausflügen kommt es automatisch zu einer kostenfreien Stornierung und das Geld wird erstattet. Bei eigenständigen Buchungen über einen Drittanbieter gibt es kostenfreie Stornierungsmöglichkeiten in aller Regel nur bis zu 24 Stunden vor Ausflugsbeginn. Bleiben Kreuzfahrer also auf den Kosten sitzen, wenn sie erst später über den Hafenausfall informiert werden?
Verweis auf eigenes Risiko und AGB seitens der Veranstalter
In dem durch das AG Rostock entschiedenen Fall sollte die AIDAmar vom 01.04.2025 auf den 02.04.2025 bis 03:00 Uhr nachts in Alta liegen. Der Kläger buchte zuvor über „GetYourGuide“ für den 01.04.2025 einen Ausflug von 14 bis 18 Uhr. Am 31.03.2025 erhielt der Kläger gegen 18:00 Uhr die Information, dass die Liegezeit wetterbedingt verkürzt werden müsse und Alta bereits am 01.04.2025 um 17:00 Uhr wieder verlassen werden würde.
Nachdem die Frist für eine kostenfreie Stornierung bei dem Drittanbieter zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, verlangte der Kreuzfahrer von Aida die Erstattung der Ausflugskosten in Höhe von rund 600 €. Aida lehnte, ebenso wie andere Veranstalter in diesen Fällen typischerweise auch, eine Erstattung unter Verweis auf den Änderungsvorbehalt aus Sicherheits- oder Witterungsgründen und das eigene Risiko des Kunden bei individuell, also nicht über die Reederei gebuchten Ausflügen ab.
AG Rostock bestätigt Schadensersatzanspruch gegen Aida
Auf den ersten Blick möchte man meinen, dass kein Erstattungsanspruch besteht. Denn schließlich können die Veranstalter ja nichts für das Wetter. Der Vorwurf und damit der rechtliche Ansatzpunkt in dem von Kreuzfahrt-Anwalt.de geführten Verfahren war jedoch ein anderer. Nachdem die Absage aus wetterbedingten Gründen erfolgte, muss angenommen werden, dass Aida diese Umstände nicht erst am Vorabend bekannt wurden. Damit wäre die Mitteilung zur Verlegung der Ablegezeit bereits früher, innerhalb der Stornierungsfrist möglich gewesen.
Das AG Rostock folgte dieser Argumentation und verurteilte Aida mit Urteil vom 05.02.2026, 47 C 57/25, im Wege des Schadensersatzes zur vollständigen Zahlung der Kosten für den selbst gebuchten Ausflug. Hinzu kamen Minderungsansprüche wegen des verkürzten Hafenaufenthalts, die ebenfalls kein Verschulden des Veranstalters voraussetzen. Auch eine wetterbedingte Leistungsänderung führt somit zudem immer dazu, dass der Kreuzfahrer den Reisepreis teils erstattet bekommt.
Hierbei stand es für das Gericht fest, dass Aida die Wetterlage schon mehrere Tage vor der Information der Gäste mit Blick darauf beobachtete, ob eine Routenänderung notwendig sein würde. Dennoch erhielten die Reisenden erst weniger als 24 Stunden zuvor die Änderungsmitteilung. Veranstalter müssen die Passagiere nach der zutreffenden Auffassung des AG Rostock damit bereits dann informieren, wenn die naheliegende Möglichkeit einer Routenänderung besteht.
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