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MSC verschärft Richtlinie rückwirkend: Keine Mitnahme von Kindern unter zwei Jahren bei längeren Kreuzfahrten – Betroffene sollten Schadensersatz fordern

Ab dem 15.05.2025 wird es Kleinkindern unter zwei Jahren nicht mehr gestattet sein, an Kreuzfahrten von MSC Cruises S.A. teilzunehmen, wenn die Reise länger als zehn Nächte dauert. Dieser Stichtag gilt wohlgemerkt nicht nur für Neubuchungen ab diesem Datum, sondern auch für bereits zuvor gebuchte Reisen mit Abfahrt ab dem 15.05.2025. Damit werden zahlreiche Kunden von MSC ihre langersehnte Kreuzfahrt nicht wie geplant antreten können. Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. Denn über die Erstattung des Reisepreises oder Umbuchungsoptionen hinaus stehen erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum.

Die MSC Cruises S.A. hat ihre „Richtlinie für Minderjährige“ verschärft. Bisher konnten Kinder unter einem Jahr nur bis zu einer Dauer der Kreuzfahrt von höchstens zehn Nächten an Kreuzfahrten von MSC teilnehmen. Die maximale Reiselänge von zehn Nächten gilt nach der neuen Vorgabe ab dem 15.05.2025 jetzt für alle Kinder unter zwei Jahren.

Nicht so schlimm, könnte man zunächst meinen. Schließlich gibt es genügend andere Veranstalter von Kreuzfahrten auf dem Markt, bei denen Kleinkinder unter zwei Jahren auch bei längeren Reisen gerne gesehen sind. Zudem steht es MSC natürlich frei, ihre Vorgaben für Neubuchungen ab dem 15.05.2025 zu ändern und bei Kreuzfahrten mit einer Dauer von elf Nächten oder länger nicht nur Kleinkinder unter einem Jahr, sondern jetzt auch Kleinkinder unter zwei Jahren nicht mehr an Bord zuzulassen.

Rückwirkende Ausweitung der Vorgaben auf Kinder unter zwei Jahren bei MSC

Doch weit gefehlt. Die Ausweitung der Vorgaben auf Kinder unter zwei Jahren betrifft auch alle Familien, die ihre Kreuzfahrt schon lange vor dem 15. Mai 2025 gebucht hatten. Die Verschärfung greift auch dann, wenn nur der Beginn der Kreuzfahrt nach dem 15.05.2025 liegt. Dementsprechend erhielten bereits zahlreichen Kunden von MSC mit kleinen Kindern aus heiterem Himmel die Mitteilung, dass die Kreuzfahrt wegen Änderung der Richtlinien nicht wie geplant stattfinden kann. Es dürfte auf der Hand liegen, dass insbesondere bei Familienreisen mit Kleinkindern eine seitens MSC angebotene „kostenfreie Stornierung” oder die Umbuchung auf eine andere Kreuzfahrt in aller Regel keine gangbaren Handlungsoptionen sind.

Nichtdurchführbarkeit der Kreuzfahrt rechtfertigt erheblichen Schadensersatz

Nach unserer Auffassung greift MSC mit der Verschärfung ihrer Richtlinienvorgaben rückwirkend und einseitig in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein, was ohne eine Entschädigung nicht hingenommen werden muss. Nachdem Betroffene die Kreuzfahrt weiterhin gerne machen würden, sehen die Kunden von MSC auch keine Veranlassung, die Reise wie durch MSC angeboten kostenfrei zu stornieren. Schließlich setzte MSC allein und freiwillig die Ursache für die Nichtdurchführbarkeit, und nicht etwa der Kreuzfahrer. Wir raten daher dringend davon ab, „Stornoerklärungen“ oder gar Rücktrittserklärungen gegenüber MSC abzugeben.

Wenn die Nichtdurchführbarkeit der Kreuzfahrt aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, stehen Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt mit einem Reisepreis von 5.000 € abgesagt, geht es um erhebliche Schadensersatzsummen zwischen 2.500 € und 5.000 €.

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